Macht ein Unternehmer in Besteuerungszeiträumen ab 2004 aus Eingangsleistungen für die Miete oder den Betrieb eines sowohl unternehmerisch als auch privat genutzten Pkw, der nach dem 31.3.1999 und vor 2004 angeschafft wurde, den vollen Vorsteuerabzug geltend, ist die Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nicht nach _§ 3 Abs. 9a S. 2 UStG a.F._ ausgeschlossen.
BFH 5.3.14, XI R 29/12
Sachverhalt
Der Kläger ist Rechtsanwalt und Steuerberater. Er hatte im Jahr 2001 einen Pkw erworben, den er sowohl unternehmerisch als auch privat nutzte. Die ihm bei der Anschaffung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zog er nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1b UStG a.F. nur zur Hälfte als Vorsteuer ab. In den Streitjahren 2005 bis 2009 fielen für den Betrieb des Pkw Aufwendungen an, die jeweils mit Umsatzsteuer belastet waren.
Für die Verwendung des Pkw zu privaten Zwecken berücksichtigte der Kläger in seinen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre keine unentgeltliche Wertabgabe, machte aber gleichzeitig den vollen Vorsteuerabzug aus den vorsteuerbelasteten Kosten geltend.
Das FA gewährte den geltend gemachten vollen Vorsteuerabzug, unterwarf allerdings die Nutzung des Pkw zu privaten Zwecken gem. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer.
Dabei ging es von einer hälftigen Verwendung des Pkw zu privaten Zwecken aus und erließ für die Streitjahre entsprechende Umsatzsteuer-Änderungsbescheide. Der Steuerpflichtige war hingegen der Ansicht, dass die Verwendung des Pkw zu privaten Zwecken aufgrund der Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 5 UStG nicht als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterliege.
Entscheidung und Begründung
Das FG wies die Klage ab. Auch die Revision vor dem BFH blieb erfolglos.
Die Verwendung des Pkw für private Zwecke unterlag nach „§ 3 Abs. 9a
Nr. 1 UStG“:http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3.html als unentgeltliche Wertabgabe insoweit der Umsatzsteuer, als die Aufwendungen für den Betrieb des Fahrzeugs zum Vorsteuerabzug berechtigten.
Die Versteuerung war nicht nach § 3 Abs. 9a S. 2 UStG a.F. ausgeschlossen.
§ 3 Abs. 9a S. 2 UStG a.F. und § 15 Abs. 1b UStG a.F. standen in einem systematischen Zusammenhang. Durch deren Einführung bezweckte der Gesetzgeber eine Reduzierung des Vorsteuerabzugs auf 50 Prozent.
Die Reduzierung des Vorsteuerabzugs wurde dadurch erreicht, dass § 15 Abs. 1b UStG a.F. bei gemischt genutzten Fahrzeugen im Wege gesetzlicher Typisierung von einer 50 Prozentigen Fahrzeugnutzung zu nichtunternehmerischen Zwecken ausging und dafür bereits den Vorsteuerabzug in entsprechender Höhe ausschloss.
Einer Korrektur dieses Vorsteuerabzugs wegen der Verwendung des Fahrzeugs zu unternehmensfremden Zwecken über § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG bedurfte es demzufolge nicht mehr. Sie war durch die Reduzierung des Vorsteuerabzugs um 50 Prozent abgegolten.
In diesem Zusammenhang wurden insbesondere auch die Bestimmungen zur Vorsteuerberichtigung – § 15a Abs. 3 Nr. 2 und § 15a Abs. 4 S. 2 UStG jeweils a.F. – geändert, um aus der Reduzierung des Vorsteuerabzugs folgende Steuervorteile bzw. Steuerkumulationen zu vermeiden.