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Die Fahrtenbuchmethode zur Ermittlung der geldwerten Vorteile für die private Nutzung eines Dienstwagens findet nur dann Anwendung, wenn der Arbeitnehmer das Fahrtenbuch für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug verwendet.
Ein unterjähriger Wechsel von der 1 Prozent-Methode zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug ist nach Meinung des BFH unzulässig.
BFH 20.3.14, VI R 35/12

Sachverhalt

Streitig war, ob ein Arbeitnehmer hinsichtlich der Besteuerung seiner privaten Dienstwagennutzung (§ 8 Abs. 2 EStG) von der 1 Prozent-Regelung zur Fahrtenbuchmethode auch im laufenden Kalenderjahr wechseln kann.

Entscheidung

Dies hat der BFH verneint und entschieden, dass die Fahrtenbuchmethode nicht allein schon dann anzuwenden ist, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorgelegt wird, das lediglich das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten nachweist.
§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG setzt weiter voraus, dass zum einen der Wert der Privatnutzung als Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt wird und zum anderen, dass die durch Belege nachzuweisenden Kosten die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen umfassen.
Die Fahrtenbuchmethode gründet auf dem Zusammenspiel der Gesamtfahrleistung durch die vollständig dokumentierten Strecken im Fahrtenbuch einerseits und einer vollständigen Bemessungsgrundlage andererseits.
Dies erfolgt durch den Ansatz der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen mittels belegmäßiger Erfassung der durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen.
Vor dem Hintergrund der Berücksichtigung der gesamten Fahrzeugaufwendungen sowie der aus der Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs folgenden Berücksichtigung der Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs kann der Steuerpflichtige nur dann statt der 1 Prozent-Regelung die Fahrtenbuchmethode wählen, wenn er das Fahrtenbuch mindestens für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt.
Denn nur mit einer mindestens den gesamten Veranlagungszeitraum einbeziehenden Betrachtungsweise lässt sich der zu versteuernde Privatanteil an der Gesamtfahrleistung nach Maßgabe der insgesamt entstehenden Aufwendungen für das Kraftfahrzeug belegen.
Dieser Auffassung steht auch § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht entgegen, auch wenn dort jeweils auf den Kalendermonat bezogene Werte zugrunde gelegt werden.
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