Das „Bundesfinanzministerium hat das „Muster“:http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2014-09-16-Bekanntmachung-Muster-Ausdruck-elektronische-Lohnsteuerbescheinigung-2015.pdf?__blob=publicationFile&v=2 für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2015 bekanntgegeben.
Wegen einiger neuer Bescheinigungspflichten (z.B. Buchstabe F bei steuerfreier Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) sollte frühzeitig geprüft werden, ob die Aufzeichnungen im Lohnkonto anzupassen sind.
BMF-Schreiben vom 15.9.2014, Az. IV C 5 – S 2378/14/10001
Für die Frage, welche der nachfolgenden Pauschalen anzuwenden sind, ist das Datum maßgebend, an dem der Umzug beendet wurde. Darüber hinaus ist zu beachten, dass sich die Umzugskostenpauschale um 50 Prozent erhöht, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von fünf Jahren das zweite Mal aus beruflichen Gründen umzieht.
Pauschalen für 2014 und 2015
Umzugsbedingte Unterrichtskosten:
ab 1.1.2014: 1.752 EUR
ab 1.3.2014: 1.802 EUR
ab 1.3.2015: 1.841 EUR
Sonstige Umzugskosten:
Verheiratete:
ab 1.1.2014: 1.390 EUR
ab 1.3.2014: 1.429 EUR
ab 1.3.2015: 1.460 EUR
Ledige:
ab 1.1.2014: 695 EUR
ab 1.3.2014: 715 EUR
ab 1.3.2015: 730 EUR
Zuschlag für weitere Personen im Haushalt (nicht Ehepartner):
ab 1.1.2014: 306 EUR
ab 1.3.2014: 315 EUR
ab 1.3.2015: 322 EUR
Hinweis
Anstelle der Pauschalen können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten als Werbungskosten abgezogen werden.
Ist der Umzug privat veranlasst, können die Kosten nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Es sollte jedoch geprüft werden, ob die Umzugsdienstleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen sind.