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Erstattungszinsen nach § 233a AO sind steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen.
Diese Rechtsauffassung hatte der Bundesfinanzhof bereits in einem Urteil im vergangenen Jahr vertreten. Zudem verstößt § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2010, nach dem die materielle Norm (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 ) auch rückwirkend auf noch nicht bestandskräftige Steuerfestsetzungen anzuwenden ist, nicht gegen Verfassungsrecht, so der Tenor in einem aktuellen Urteil des BFH.
BFH 24.6.14, VIII R 29/12

Sachverhalt

Streitig war, ob in 1996 gezahlte Erstattungszinsen nach § 233a AO einkommensteuerpflichtig sind.

Entscheidung

Der BFH hat diese zum Teil streitig diskutierte Frage erneut ausdrücklich bejaht und auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der vom Gesetzgeber getroffenen rückwirkenden gesetzlichen Regelung.

Hintergrund

Ergibt sich aus der Festsetzung von Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer ein Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen, ist dieser gem. § 233a Abs. 1 AO zu verzinsen.
Der Zinslauf beginnt grds. 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist und endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.
Bis zur Entscheidung des BFH in 2010 waren Erstattungszinsen nach übereinstimmender Auffassung von Rechtsprechung und Verwaltung steuerpflichtig. Dies wurde von der Literatur als „Ungleichbehandlung“ erachtet und daher als verfassungswidrig kritisiert.
Diese Rechtsauffassung hat der BFH im Jahr 2010 durch Rechtsprechung hinsichtlich der Steuerbarkeit von Erstattungszinsen geändert und im Streitfall entschieden, dass die Erstattungszinsen zur Einkommensteuer steuerfrei sind.
Daraufhin hatte der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2010 eine Regelung in das EStG aufgenommen, wonach Erstattungszinsen als sonstige Einkünfte aus Kapitaleinkünften gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG der Steuerpflicht unterliegen. Diese Klarstellung gilt rückwirkend in allen offenen Fällen (§ 52a Abs. 8 EStG).
Die so angeordnete Rückwirkung ist nach Auffassung des BFH auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Zwar sind Gesetze mit echter Rückwirkung, die die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändern, im Hinblick auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen grundsätzlich unzulässig. Das Rückwirkungsverbot tritt jedoch dann zurück, wenn sich kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte.
Begründung
Eine solche Ausnahme vom grundsätzlich geltenden Rückwirkungsverbot liegt im Fall der Besteuerung von Erstattungszinsen nach § 233a AO vor.
Denn der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 die Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit so geregelt, wie sie bis zum Ergehen der BFH-Entscheidung aus 2010 der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung und auch der Praxis der Finanzverwaltung entsprach. Vor der Rechtsprechungsänderung durch den BFH konnte deshalb kein schutzwürdiges Vertrauen der Steuerpflichtigen auf die Nichtsteuerbarkeit der Erstattungszinsen entstehen.