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Der 1. Senat des FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass umsatzsteuerpflichtige Versteigerungen über eBay, die von mehreren Personen unter Verwendung eines gemeinsamen Pseudonyms (eines sog. „Nickname“) ausgeführt werden, im Regelfall allein von demjenigen zu versteuern sind, der gegenüber eBay als Inhaber des Nutzerkontos aufgetreten ist.
FG Baden-Württemberg 19.12.13, 1 K 1939/12; rechtskräftig

Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen, eine aus einem Ehepaar bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), veräußerte über „eBay“ unterschiedliche Gegenstände (u.a. Briefmarken, Puppen, Modelleisenbahnen usw.). Die Sache befand sich nach ihrer Zurückverweisung vom BFH im zweiten Rechtsgang.
Streitig war im ersten Rechtsgang zunächst, ob die über einen Zeitraum von mehreren Jahren vorgenommene Veräußerung einer Vielzahl von Gebrauchsgegenständen auf der Internet-Auktions-Plattform „ebay“ der Umsatzsteuer unterliegt.
Nach Klärung dieser Rechtsfrage (BFH 26.4.12, V R 2/11) war im zweiten Rechtsgang noch streitig, ob die Klägerin (die Ehefrau) die steuerpflichtigen Umsätze in den Streitjahren selbst als Unternehmerin ausgeführt hat oder ob die Umsätze dem unternehmerischen Handeln eines oder beider ihrer Gesellschafter zuzurechnen sind.
Die Kläger hatten über ein vom Ehemann auf seinen Namen angelegtes Nutzerkonto bei ebay innerhalb von dreieinhalb Jahren über 1.200 Verkäufe abgewickelt, die teils dem einen, teils dem anderen Ehegatten und teils beiden Eheleuten gemeinsam gehörten. Das Finanzamt hatte die Verkäufe als umsatzsteuerpflichtig angesehen und als Steuerschuldner beide Eheleute gemeinschaftlich herangezogen.

Entscheidung des FG Baden-Württemberg

Das FG ist dem Finanzamt, zumindest im zweiten Punkt, nicht gefolgt und hat Folgendes festgestellt.
Der leistende Unternehmer ist nach dem sog. objektiven Empfängerhorizont des Meistbietenden zu bestimmen. Dies ist bei der Verwendung eines Pseudonyms („Nickname“) derjenige, der sich diesen Nutzernamen von ebay bei der Kontoeröffnung hat zuteilen lassen.
Handlungen, die der eigentliche Verkäufer erst nach Ablauf der Bieterphase vornimmt (wie etwa der Versand von Bestätigungsschreiben oder der Ware selbst), sind demgegenüber für die zivilrechtliche und umsatzsteuerrechtliche Bestimmung des leistenden Unternehmers in der Regel ohne Belang.
Da die Verkäufe allein dem Ehemann zuzurechnen waren, war die Klage der beiden Eheleute gegen die ihnen gegenüber gemeinschaftlich ergangenen Umsatzsteuerbescheide erfolgreich.

Anmerkungen

Auch der BFH muss sich demnächst in einer anderen Rechtssache wieder mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von eBay-Verkäufen beschäftigen. In dem (neuen) Verfahren vor dem BFH geht es u.a. um die Frage, ob der Verkauf von Gegenständen aus dem Privatvermögen über eBay der bereits vorhandenen unternehmerischen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zugeordnet werden kann? (BFH, XI R 43/13; Vorinstanz: FG Baden-Württemberg 18.7.12, 14 K 702/10).