Ein Kind kann u.a. dann nicht berücksichtigt werden, wenn es weder einen Wohnsitz im Inland noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, hat (§ 63 Abs. 1 Satz 3 EStG).
BFH 27.2.14, V R 15/13
Wohnsitzdefinition
Für die Frage, wann von einem Wohnsitz auszugehen ist, gilt die Wohnsitzdefinition des § 8 AO. Danach hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass ein Wohnsitz durch tatsächliches Handeln und nicht durch bloße „Akklamation“ begründet wird. Nicht entscheidend ist daher die Anmeldung eines Wohnsitzes des Kindes beim inländischen Einwohnermeldeamt.
Kein inländischer Wohnsitz
Im entschiedenen Streitfall hatte das Kind keinen inländischen Wohnsitz begründet, weil es im Streitzeitraum ausschließlich in einem Drittland gewohnt hatte und erst nach über einem Jahr nach seiner Geburt die Wohnung des Vaters bezog.
Praxishinweis
Der BFH macht zudem deutlich, dass der inländische Wohnsitz des Vaters im Inland dem Kind nicht zuzurechnen war. Denn es gibt keinen Rechtsgrundsatz, wonach ein Kind bis es sich persönlich und wirtschaftlich vom Elternhaus gelöst hat bei mehrfachem Wohnsitz eines Elternteils diesen automatisch mitbegründet. Dies ist auch bereits aus dem Gesetz erkennbar, das in § 62 und § 63 EStG zwischen dem Wohnsitz des Kindergeldberechtigten und dem Wohnsitz des Kindes unterscheidet.