Arbeitnehmer können u.a. notwendige Mehraufwendungen, die ihnen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, als Werbungskosten abziehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG).
Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.
FG Hamburg 26.2.14, 1 K 234/12
Interpretation des Gesetzes durch den BFH
Dabei ist der Begriff des Beschäftigungsortes weit auszulegen. Darunter ist insbesondere nicht nur dieselbe politische Gemeinde zu verstehen. Der BFH (19.4.12, VI R 59/11, BStBl II 2012, 833) leitet aus der gesetzlichen Definition der doppelten Haushaltsführung und der beruflichen Veranlassung der Errichtung eines Zweithaushalts am Beschäftigungsort her, dass der Arbeitnehmer in einer Wohnung am Beschäftigungsort wohnt, wenn er von dort aus ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen seine Arbeitsstätte täglich aufsuchen kann.
Dies hat er in der vorgenannten Entscheidung bei einer Zugfahrzeit von einer Stunde und einer Entfernung zwischen Zweitwohnung und Arbeitsplatz von 141 km bejaht.
Die politische Gemeinde
Zur Möglichkeit der Annahme einer doppelten Haushaltsführung bei Belegenheit sowohl des eigenen Hausstandes wie der Zweitwohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes in derselben politischen Gemeinde hat sich bislang in der Rechtsprechung lediglich das FG Berlin-Brandenburg (29.7.85, VIII 221/84, EFG 86, 286) geäußert.
Danach ist der Ort des eigenen Hausstandes nicht identisch mit der politischen Gemeinde und eine doppelte Haushaltsführung deshalb grundsätzlich auch innerhalb einer großflächigen politischen Gemeinde möglich. Das FG Berlin stellt für die Eingrenzung des Ortes des eigenen Hausstandes darauf ab, wo der Ort des privaten Lebensmittelpunktes liegt.
Dort werden üblicherweise die mit der Führung eines privaten Haushaltes verbundenen und von der Wohnung aus unternommenen Besorgungen erledigt. Dies ist der Radius, in dem Lebensmittelläden, Drogerien, Apotheken, Postamt, Bank und Tankstelle erreicht und übliche Spaziergänge unternommen werden können.
Bei einer im Streitfall vorliegenden Entfernung der Zweitwohnung von 15 bis 20 km von der Familienwohnung hat das FG Berlin angenommen, dass die Zweitwohnung nicht mehr am Ort des eigenen Hausstandes liegt, hat aber auch die Notwendigkeit der Prüfung der beruflichen Veranlassung betont.
Das FG Hamburg hat diese Rechtsauffassung jetzt aufgegriffen und modifiziert. Nach seiner Auffassung kann für die Beurteilung, ob Beschäftigungsort und Ort des eigenen Hausstands auseinanderfallen, nicht allein darauf abgestellt werden, wie weit der Ort des eigenen Hausstandes als Ort des privaten Lebensmittelpunktes reicht. Vielmehr muss auch in den Blick genommen werden, dass der Beschäftigungsort nicht eng zu verstehen ist, sondern eine Wohnung am Beschäftigungsort vorliegt, wenn der Arbeitnehmer von dort in zumutbarer Weise täglich seine Arbeitsstätte aufsuchen kann.
Eine doppelte Haushaltsführung innerhalb einer großflächigen politischen Gemeinde kann daher nur dann vorliegen, wenn der Ort des eigenen Hausstandes und Beschäftigungsort sowohl aus der Perspektive des eigenen Hausstandes wie aus der Perspektive des Beschäftigungsortes auseinanderfallen.
Fahrzeit unter einer Stunde
Befindet sich der eigene Hausstand am Beschäftigungsort, scheidet daher eine doppelte Haushaltsführung aus. Es kommt bei dieser Beurteilung auch darauf an, ob der Steuerpflichtige seinen Arbeitsplatz in der Großstadt in zumutbarer Weise täglich vom eigenen Hausstand aus aufsuchen kann und der eigene Hausstand daher auch dem Beschäftigungsort zuzurechnen ist.
Das FG hat die Klage abgewiesen, weil eine Entfernung von 25 km bei einer Fahrzeit von 41 Minuten mit dem Pkw bzw. eine Wegezeit von unter einer Stunde bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unter großstädtischen Bedingungen auch für den täglichen Arbeitsweg üblich und ohne weiteres zumutbar ist.