In für Ärzte, für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, Steuer-Tipps für ALLE

Ein Unternehmer kann aus Eingangsrechnungen die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen, wenn als Leistungsempfänger zwar die Firma des Unternehmers angegeben wird, zusätzlich aber auch der vormalige Inhaber des Unternehmens namentlich genannt wird.
Eine rückwirkende Rechnungskorrektur ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn in der erstmals ausgestellten Rechnung der Leistende, der Leistungsempfänger, die Leistungsbeschreibung und das Entgelt mit ausgewiesener Umsatzsteuer nicht oder unzutreffend angegeben ist.
FG Niedersachsen 23.10.14, 5 K 140/14 (Revision zugelassen)

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin im Streitjahr 2004 die in Rechnungen der S-GmbH ausgewiesene Steuer als Vorsteuer abziehen kann. Die Klägerin erwarb mit Wirkung zum 1.3.2004 von dem Apotheker R, die „Apotheke X“.
Die Klägerin bezog nach diesem Zeitpunkt u.a. Lieferungen von der S-GmbH. Die Rechnungen waren teilweise adressiert an: „Apotheke X; Apotheker R“. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Klägerin nicht berechtigt sei, aus den Rechnungen Vorsteuern zu ziehen.
Denn in den Rechnungen sei der Leistungsempfänger unzutreffend bezeichnet worden.
Durch den Zusatz „Apotheker R“ werde auf einen anderen Unternehmer verwiesen, der ebenfalls zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen sei. Der geänderte Umsatzsteuerbescheid erging im November 2010. Bereits im September 2010 hatte die Rechtsnachfolgerin der S-GmbH berichtigte Rechnungen erteilt, die im Anschriftenfeld wie folgt lauteten: „Apotheke X in Y; Apothekerin H“.

Hintergrund

Der Gesetzgeber hat in § 14 Abs. 4 sowie § 14a UStG zahlreiche Pflichtangaben vorgeschrieben, die eine Rechnung enthalten muss. Die Pflichtangaben sind insbesondere für die Frage des Vorsteuerabzugs von Bedeutung, da dieser davon abhängt, ob eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.

Aussagen des Finanzgerichts

Nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung muss eine Rechnung den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers enthalten.
Für die Bezeichnung des Leistungsempfängers genügt jede Benennung, die es der Finanzbehörde erlaubt, den Namen des Leistungsempfängers und dessen Anschrift eindeutig und ohne Weiteres nachzuprüfen. Für die Benennung des Leistungsempfängers reicht es insbesondere aus, wenn er in der Rechnung mit seiner Firma i.S. des § 17 HGB benannt wird.
In den streitbefangenen Rechnungen ist zwar die Firma der Klägerin, unter der sie im Geschäftsleben aufgetreten ist, bezeichnet. Durch den Zusatz „Apotheker R“ wird die Rechnung hinsichtlich der Benennung des Leistungsempfängers jedoch falsch, denn sie erweckt den Eindruck, als werde R unter der Firmenbezeichnung geschäftlich tätig.
Dies ist jedoch gerade nicht (mehr) der Fall, weil R die Apotheke an die Klägerin verkauft hat. Der richtige Leistungsempfänger lässt sich bei dieser Sachlage nicht ohne Weiteres eindeutig ermitteln. Der Rechnungsempfänger ist deshalb in der Rechnung falsch bezeichnet.

Anmerkung

Das Recht der Klägerin, bereits im Streitjahr 2004 aus den Rechnungen die Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen, ergibt sich auch nicht aufgrund der im September 2010 erfolgten Rechnungskorrekturen. Das Finanzgericht ist der Auffassung, dass eine Rechnungsberichtigung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung jedenfalls dann nicht in Betracht kommt, wenn das zunächst erteilte Dokument die Mindestanforderungen an eine Rechnung nicht erfüllt.
Zu diesen Mindestanforderungen gehören Angaben zum Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger, die Leistungsbeschreibung und die Angaben zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer.
Das FG setzt damit seine Rechtsprechung aus dem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH vom 3.7.14 fort (Beschluss 3.7.14, 5 K 40/14, EuGH, C-518/14). Im dortigen Verfahren ging es um die Frage der rückwirkenden Korrekturen der Steuernummer/USt-ID-Nummer, die das FG nicht zu den Mindestanforderungen einer Rechnung zählt.