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Überlässt der Unternehmer einem Geschäftsführer unentgeltlich einen Wohn-Pavillon einschließlich Einrichtung, liegt dies nicht im überwiegend unternehmerischen Interesse.
Dies gilt auch dann, wenn einkommensteuerrechtlich die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung gegeben wären.
BFH 8.10.14, V R 56/13

Sachverhalt

Die klagende A-GmbH betreibt einen Möbeleinzelhandel. Die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer wohnen über 500 km vom Geschäftssitz entfernt. Im Streitjahr 2004 stellte die Bau- und Vermietungsgesellschaft A in der Nähe des Geschäftssitzes der Klägerin drei Pavillons fertig, von denen zwei als Schlafbereich und der dritte als Küche und Wohnzimmer dienten.
Im August 2004 mietete die Klägerin die drei Pavillons von zusammen 209 m2 und stellte die Pavillons unentgeltlich ihren Gesellschafter-Geschäftsführern zur Nutzung zur Verfügung, „solange sich der Geschäftsführer im Interesse der Gesellschaft in M aufhält“. Die GmbH hatte die Pavillons mit Inventar ausgestattet und die monatlichen Energiekosten übernommen.
Das Finanzamt versagte der Steuerpflichtigen den Vorsteuerabzug i.H.v. rd. 28.000 EUR aus den von ihr im Streitjahr 2004 getragenen Inventarkosten mit der Begründung, die Wohnungsüberlassung an die Geschäftsführer sei eine nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 2004 steuerfreie und vorsteuerschädliche Vermietungsleistung zu sehen.
Durch die Übernahme der Energiekosten erbringe die Klägerin eine steuerpflichtige Leistung von geschätzten 150 EUR monatlich an die Geschäftsführer.
Mit der Klage macht die GmbH geltend, in der unentgeltlichen Überlassung der Pavillons an ihre Geschäftsführer sei weder eine Vermietung noch eine die Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe Begründende Leistung für den privaten Bedarf des Personals zu sehen.
Das FG gab der Klage ganz überwiegend statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.

Entscheidung des BFH

Die Erfüllung des Wohnbedürfnisses von Gesellschafter-Geschäftsführern einschließlich der Überlassung von Einrichtungsgegenständen ist auch im Falle einer doppelten Haushaltsführung von Anfang an als unentgeltliche Wertabgabe i.S. des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG anzusehen, welche den Vorsteuerabzug ausschließt.
Die Überlassung einer Geschäftsführerwohnung einschließlich Einrichtungsgegenständen ist auch eine Leistung, die ausschließlich Entnahmezwecken dient, selbst wenn hierdurch das Wohnbedürfnis des Geschäftsführers im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung gedeckt wird.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegt eine Entnahme aus unternehmensfremden Gründen dann nicht vor, wenn der Arbeitgeber anlässlich einer Dienstreise oder einer sonstigen Auswärtstätigkeit Unterbringungsleistungen an den Arbeitnehmer erbringt.
In diesen Fällen wird das private Wohnbedürfnis durch unternehmensbezogene Gründe überlagert. Dies hat die Rechtsprechung für die Überlassung von Unterkünften an Arbeitnehmer in Hotels und Gasthöfen, in Pensionen oder in Gemeinschafts­unterkünften entschieden.
Zur Begründung hat der BFH ausgeführt, dass Übernachtungsleistungen, die ein Unternehmer an seine Arbeitnehmer erbringt, nicht den Tatbestand des Eigenverbrauchs erfüllen, wenn sie im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers bewirkt worden sind.
Denn der Arbeitgeber erfülle durch die Zurverfügungstellung einer Wohnung nicht den allgemeinen privaten Wohnbedarf seiner Arbeitnehmer, sondern bei Auswärtstätigkeit den durch seine unternehmerische Tätigkeit veranlassten zusätzlichen Wohnbedarf.
Eine überwiegend zu unternehmerischen Zwecken dienende Übernahme von Übernachtungskosten liegt jedoch dann nicht vor, wenn der Unternehmer für einen Geschäftsführer oder anderen Arbeitnehmer langfristig eine Wohnung oder – wie hier aufwendig ausgestattete Pavillons – bereit hält und damit das private Wohnbedürfnis deckt, und zwar auch dann nicht, wenn einkommensteuerrechtlich eine doppelte Haushaltsführung vorliegt.
Etwas anderes mag nur für den Sonderfall gelten, der gegeben ist, wenn sich die Wohnung innerhalb eines Betriebsgebäudes befindet und der Unternehmer das gesamte Gebäude einschließlich der Privaträume dem ­Unternehmen zuordnen konnte.