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Die Abgrenzung zwischen Praxis- und Geschäftswert folgt im Einzelfall der Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit.
Nach Übergang eines freiberuflichen Betriebsvermögens in ein gewerbliches Betriebsvermögen, sind nicht nur die fortan vom Betrieb erzielten Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren.
Ein möglicherweise vorhandener Praxiswert wandelt sich ebenfalls in einen Geschäftswert um, so das FG Münster in einer aktuellen Entscheidung.
FG Münster 24.10.14, 13 K 2297/12 F

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die als ärztliche Gemeinschaftspraxis ein medizinisches Labor betreibt und zunächst freiberuflich (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) tätig war.
Aufgrund des hohen Mechanisierungsgrades der Arbeit und dem daraus resultierenden fehlenden Merkmal der „Eigenverantwortung“ der Gesellschafter lagen ab Veranlagungszeitraum 2006 gewerbliche Einkünfte („§ 15 EStG) vor.
Streitig war die weitere steuerliche Behandlung eines in der freiberuflich tätigen GbR entstandenen Praxiswerts im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit.
Ein solcher ist regelmäßig über einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren bei einer Einzelpraxis und von sechs bis zehn Jahren bei einer Sozietätspraxis abzuschreiben.
Dagegen gilt als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs gem. § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG ein Zeitraum von 15 Jahren.

Entscheidung

Das FG entschied auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass nach Übergang eines freiberuflichen Betriebsvermögens in ein gewerbliches Betriebsvermögen die fortan vom Betrieb erzielten Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind und ein etwa vorhandener Praxiswert dann als solcher nicht fortbesteht, sondern sich ebenfalls in einen Geschäftswert umwandelt.
Entsprechend können daher auch nicht ein Praxiswert und ein Geschäftswert nebeneinander bestehen. Daher ist der Geschäftswert gem. § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG zwingend über eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 15 Jahren abzuschreiben.
Für die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäftswerts eines Gewerbebetriebs ist es auch ohne Bedeutung, ob die gewerbliche Tätigkeit besonders auf die Person des Unternehmers zugeschnitten ist oder nicht, da § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG eine derartige Differenzierung nicht zulässt.

Hinweis

Von dem Grundsatz, dass bei Übergang eines freiberuflichen in ein gewerbliches Betriebsvermögen ein etwa vorhandener Praxiswert nicht fortbesteht, sondern sich in einen Geschäftswert wandelt, hat der BFH lediglich in solchen Fällen eine Ausnahme zugelassen, wenn sich der Praxiswert eines Freiberuflers durch Übertragung auf eine der Tätigkeit nach freiberufliche, aber kraft Rechtsform oder wegen § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gewerbliche Einkünfte erzielende Gesellschaft in einen Geschäftswert gewandelt hat.