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Im Streitfall ging es um die Frage, ob Stornierungskosten, die dem Chefarzt einer Klinik für Kardiologie für eine geplante Skifreizeit mit Mitarbeitern zur Steigerung von deren Leistungsfähigkeit und Motivation entstanden waren, als Werbungskosten abziehbar sind.
Das FG Thüringen hat dies bejaht und zur Begründung die Rechtsgrundsätze angeführt, die bei der Beurteilung von Aufwendungen für Feiern eines Arbeitnehmers mit Mitarbeitern und Kollegen gelten.

Begründung

Nach Auffassung des FG ist bei der Beurteilung einer Feier in erster Linie auf den Anlass als erhebliches Indiz abzustellen. Aber auch dann, wenn ein herausgehobenes persönliches Ereignis Anlass einer Feier ist, kann sich aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Aufwendungen beruflich veranlasst sind.
Für die Zuordnung der Aufwendungen zum beruflichen oder privaten Bereich kann danach auch von Bedeutung sein, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, und ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt.
Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die fraglichen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen, und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist.
Bei Anwendung dieser Grundsätze sind die Stornierungskosten als Werbungskosten abziehbar, auch, soweit die sie auf die eigene Teilnahme des Steuerpflichtigen entfallen.
Denn Anlass der Veranstaltung war für den Steuerpflichtigen allein das Ziel, die Mitarbeiter durch die Teilnahme an der Skifreizeit zu weiterer Leistungsbereitschaft zu motivieren und dadurch seinen Verdienst, der etwa zur Hälfte und damit zu einem nicht unerheblichen Teil aus variablen und somit von der Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter abhängigen Bezügen (Tantiemen) bestand, zu sichern bzw. zu steigern.
Für die berufliche Veranlassung der streitigen Aufwendungen sprach im Streitfall auch, dass an der Skifreizeit der Steuerpflichtige ohne seine Familie und ansonsten ausschließlich Mitarbeiter der Klinik für Kardiologie und diese auch ohne ihre Angehörigen bzw. Freunde teilgenommen hätten. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Hinweis

Die Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG (Nichtabziehbarkeit von Geschenkaufwendungen) findet nach Auffassung des FG keine Anwendung, da bei sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG auf Werbungskosten die Abzugsbeschränkung nur auf Zuwendungen an Personen bezogen ist, die nicht Arbeitnehmer des gleichen Arbeitgebers sind.