Die Entnahme eines Pkw durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen in den nichtunternehmerischen (privaten) Bereich mit späterer Beförderung (Ausfuhr) in ein Drittland ist weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht eine steuerfreie Ausfuhrlieferung.
BFH 19.2.14, XI R 9/13
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige betrieb im Jahr 2009 in Deutschland als Einzelkaufmann die Verwaltung eigener und fremder Immobilien sowie Verpachtung von Gaststätten.
Im Mai 2008 erwarb der Steuerpflichtige einen Pkw des Typs Bentley Continental GTC. Er ordnete den Pkw in vollem Umfang seinem Unternehmensvermögen zu und nahm den Vorsteuerabzug vor. Dieser wurde nur anteilig zugelassen, weil der Steuerpflichtige auch steuerfreie Vermietungsumsätze ausführte.
Im November 2008 verlegte der Einzelkaufmann seinen privaten Wohnsitz in die Schweiz. Im Februar 2009 entnahm er den Pkw aus seinem Unternehmen in seinen nichtunternehmerischen (privaten) Bereich.
Er erteilte sich selbst unter der deutschen Firma (an die Privatanschrift in der Schweiz) eine Rechnung. Umsatzsteuer wurde in der Rechnung nicht ausgewiesen. Am 4.3.2009 wurde der Pkw auf einem Lkw in die Schweiz ausgeführt. Die Zollbehörden der Schweiz erhoben aufgrund der Einfuhr des PKW in die Schweiz durch Veranlagungsverfügungen vom 24.3.2009 beim Steuerpflichtigen schweizerische Mehrwertsteuer und Automobilsteuer.
Der Steuerpflichtige vertrat die Auffassung, die Entnahme des Pkw sei nach § 4 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 6 UStG als Ausfuhrlieferung steuerfrei.
Das FA folgte dieser Auffassung nicht, weil nach § 6 Abs. 5 UStG für unentgeltliche Wertabgaben die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen ausgeschlossen sei.
Das FG wies die Klage ab. Es vertrat die Auffassung, die Entnahme des Pkw sei einer unbewegten Lieferung i.S. des § 3 Abs. 7 UStG gleichzustellen. Die „Entnahme als solche“ erfolge stets ohne Fortbewegung des Gegenstands. Eine bewegte Entnahme gebe es nicht, sodass die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen ausgeschlossen sei.
Entscheidung
Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Entnahme des PKW sowohl nach den Vorschriften des nationalen Rechts als auch nach den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts im Inland umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig ist.
Der streitige Umsatz ist nach nationalem Recht schon deshalb umsatzsteuerpflichtig, weil § 6 Abs. 5 UStG die Anwendung des § 6 UStG auf Umsätze i.S. des § 3 Abs. 1b UStG ausschließt.
Nach Art. 146 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten Lieferungen von Gegenständen, die durch den Verkäufer oder für dessen Rechnung nach Orten außerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden, von der Steuer. Da jedoch bei Entnahmen kein Verkauf stattfindet, fehlt es an einem Verkäufer. Somit scheidet auch auf der Unionsrechtsebene eine Steuerfreiheit aus.