Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung börsennotierter und im Anlagevermögen gehaltener Aktien kann zu einer Teilwertabschreibung berechtigen.
Diese Voraussetzung liegt vor, wenn der Börsenkurs der Aktien zum Bilanzstichtag unter ihren Buchwert gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertsteigerung bestehen.
FG Hessen 12.2.14, 11 K 1833/10; Revision unter IV R 18/14
Bis zum Tag der Bilanzaufstellung eintretende Kursänderungen sind nicht als für die Verhältnisse am Bilanzstichtag werterhellend anzusehen; vielmehr handelt es sich um wertbegründende Umstände, die grundsätzlich die Bewertung der Aktien zum Bilanzstichtag nicht berühren. Nach Auffassung des Hessischen FG gelten diese Grundsätze auch für börsennotierte Aktien bzw. Aktienoptionen des Umlaufvermögens.
Finanzverwaltung ist anderer Auffassung
Die Finanzverwaltung ist allerdings anderer Auffassung (BMF 25.2.00, IV C 2-S 2171b-14/00, BStBl I 2000, 372 Tz. 23). Sie geht von einer dauernden Wertminderung bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens nur dann aus, wenn die Wertminderung bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz oder dem vorangegangenen Verkaufs- oder Verbrauchszeitpunkt andauert und damit die Wertminderung von voraussichtlicher Dauer ist.
Bei börsennotierten Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens ist die allgemeine Marktentwicklung als zusätzliches Erkenntnismerkmal in die Beurteilung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung der Wirtschaftsgüter zum Bilanzstichtag einzubeziehen.
Nach Auffassung des FG ist dies jedoch nicht sachgerecht, da Börsenkurse objektiv geeignet sind, auch die künftige Kursentwicklung zu prognostizieren.