Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass umsatzsteuerpflichtige Versteigerungen über eBay, die von mehreren Personen unter Verwendung eines gemeinsamen Pseudonyms (sogenannter Nickname) ausgeführt werden, im Regelfall allein von demjenigen zu versteuern sind, der gegenüber eBay als Inhaber des Nutzerkontos aufgetreten ist.
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.12.2013, Az. 1 K 1939/12, BFH-Urteil vom 26.4.2012, Az. V R 2/11
Sachverhalt
Im Streitfall hatten Eheleute über ein vom Ehemann auf seinen Namen angelegtes Nutzerkonto auf eBay über einen Zeitraum von etwa dreieinhalb Jahren mehr als 1.200 Gebrauchsgegenstände (im Wesentlichen Spielzeugpuppen, Porzellan und ähnliche Dinge) versteigert.
Aus den Verkäufen erzielten die Eheleute zwischen 21.000 EUR und 35.000 EUR jährlich. Somit lagen sie über dem Grenzbetrag von 17.500 EUR im Kalenderjahr, bis zu dem bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer anfällt.
Das Finanzamt hatte diese Verkäufe als umsatzsteuerpflichtig angesehen und als Steuerschuldner beide Eheleute gemeinschaftlich herangezogen – allerdings zu Unrecht, wie das Finanzgericht Baden-Württemberg nun entschieden hat.
Entscheidung
Der leistende Unternehmer ist nach den Grundsätzen des Zivilrechts nach dem objektiven Empfängerhorizont des Meistbietenden zu bestimmen. Das ist bei der Verwendung eines Nicknamen derjenige, der sich diesen Nutzernamen bei der Kontoeröffnung von eBay hat zuteilen lassen.
Hinweis: Dass dem Ersteigerer ein Bestätigungsschreiben oder die Ware von einer anderen Person als derjenigen zugeht, die als eBay-Kontoinhaber hinter dem verwendeten Nickname steht, führt nicht dazu, dass der Verkäufer einseitig ausgewechselt wird.
Da die Verkäufe im Streitfall allein dem Ehemann zuzurechnen waren, war die Klage der Eheleute gegen die ihnen gegenüber gemeinschaftlich ergangenen Umsatzsteuerbescheide erfolgreich.
Indizien für eine nachhaltige Tätigkeit
Die Sache befand sich nach ihrer Zurückverweisung durch den Bundesfinanzhof im zweiten Rechtsgang. Strittig war im ersten Rechtsgang zunächst, ob die Veräußerung überhaupt der Umsatzsteuer unterliegt. Obwohl die Verkäufe nur der Sammlungsauflösung dienten, stufte der Bundesfinanzhof die Verkäufe als nachhaltige, unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit ein.
Ob eine Betätigung als nachhaltig einzuordnen ist, muss anhand verschiedener Kriterien (u.a. Dauer und Intensität des Tätigwerdens, Höhe der Entgelte) beurteilt werden, die je nach Einzelfall unterschiedlich zu gewichten sind. Dass beim Einkauf eine Wiederverkaufsabsicht bestanden hat, ist für die Nachhaltigkeit kein allein entscheidendes Merkmal.