Die erste Lieferung im Rahmen eines Reihengeschäfts kann eine unbewegte und damit steuerpflichtige Lieferung sein.
Das gilt nach dem Urteil des FG Münster, obwohl vor der Warenbeförderung ins Ausland keine Eigentumsübertragung an den Letztabnehmer erfolgt ist.
Entschieden wurde über den Verkauf von Handys an eine britische Gesellschaft, die hierfür ein Transportunternehmen an ihre Abnehmer in Dubai beauftragte. Dort kamen die Handys auch an.
Der Verkäufer behandelte dies als steuerfreie Ausfuhrlieferung und laut FA sollte die Lieferung an die britische Firma als unbewegte Lieferung steuerpflichtig sein.
FG Münster 16.1.14, 5 K 3930/10 U, BFH 11.8.11, V R 3/10; 3.11.11, V B 53/11; 28.5.13, XI R 11/09
Das FG stellte klar, dass beim Reihengeschäft, bei dem Ware unmittelbar vom ersten Lieferanten an den letzten Abnehmer gelangt, nur eine der Lieferungen die bewegte und damit steuerfreie Ausfuhrlieferung sein kann.
Die von der Rechtsprechung des EuGH und BFH entwickelten Grundsätze sind nur auf innergemeinschaftliche Lieferungen aber nicht auf Ausfuhrlieferungen in Drittstaaten zu übertragen.
Hier ist irrelevant, ob den Erwerbern die Befähigung, wie ein Eigentümer über die Ware zu verfügen, bereits vor deren Bewegung eingeräumt wurde. Dem ersten Lieferer ist es regelmäßig unmöglich, hierüber zu beurteilen und vom Geschäftspartner davon Informationen zu erhalten.
Insoweit weicht das FG von der aktuellen BFH-Rechtsprechung ab, der gerade die Frage des Eigentums als entscheidendes Kriterium für die Zuordnung ansieht.
Es beruft sich vielmehr auf zwei frühere Urteile aus 2011. Aufgrund der differierenden Zuordnung einer Lieferung bei Beförderung oder Versendung durch den mittleren Unternehmer wurde Revision zugelassen.