Stellt ein Landwirt gegen Entgelt durch die Eintragung einer Dienstbarkeit einer Stadt ein Grundstück für naturschutzrechtliche Verpflichtungen zur Verfügung und übernimmt er dabei entgeltlich bestimmte Ausgleichsmaßnahmen, ist dieser Vorgang in vollem Umfang umsatzsteuerpflichtig.
Der Vorgang unterliegt auch nicht dem Durchschnittssteuersatz. Das gilt laut BFH unabhängig davon, wie viele Leistungen dies umfasst.
BFH 28.5.13, XI R 32/11, BFH 27.11.08, V R 8/07
Zwar kann es bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen am Leistungsaustausch fehlen, wenn diese allgemein bestimmten politischen oder volkswirtschaftlichen Gründen dienen und keinen Gegenwert für eine konkrete Leistung darstellen. Ein steuerbarer Leistungsaustausch liegt aber bei Zahlungen öffentlicher Kassen vor, wenn dafür vom Empfänger bestimmte Leistungen erfolgen sollen.
Erbringt ein Unternehmer vertragsgemäß gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Leistungen gegen Entgelt, ist dabei laut BFH unabhängig davon von einem Leistungsaustausch auszugehen, ob es sich bei der Körperschaft um eine Pflichtaufgabe handelt oder sie der Allgemeinheit dient.
Das Motiv des Leistungsaustauschs stellt ihn nicht infrage. Es handelt sich nicht um klassische landwirtschaftliche Dienstleistungen, die der Pauschalbesteuerung des § 24 UStG unterliegen.
Im Ergebnis muss der Landwirt die erhaltene Entschädigung von der Stadt für die Zurverfügungstellung seiner landwirtschaftlichen Fläche für ökologische Ausgleichsmaßnahmen mit dem Regelsteuersatz der Umsatzsteuer unterwerfen. Sie ist auch nicht nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei.