Der BFH hat sich erneut mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für eine Jubiläumsfeier als Werbungskosten im Rahmen des § 19 EStG zu berücksichtigen sind.
BFH 24.9.13, VI R 35/11
Sachverhalt
Im konkreten Fall ging es um die Kosten für ein 25-jähriges Priesterjubiläum. Der katholische Priester war seit rund 15 Jahren als Gefängnispfarrer in einer Justizvollzugsanstalt tätig. In dieser Funktion war er Beamter. Anlässlich seines Priesterjubiläums führte der Steuerpflichtige in einem Berghaus einen Festgottesdienst durch.
Anschließend richtete er eine Feier im Garten des Berghauses aus. Der Pfarrer trat selbst als Gastgeber auf und bestimmte Ort und Umfang der Feier sowie die Auswahl der Gäste.
Von den 107 erschienenen Gästen waren unter anderem neun Berufskollegen, sechs „berufliche Wegbegleiter“ mit Ehefrauen, rund 30 pastoral betreute Personen, teilweise mit Anhang, 22 Mitarbeiter der JVA inkl. sechs Ehefrauen und sieben Mitglieder der Familie oder Verwandtschaft.
Der Kläger hatte das Berghaus für den ganzen Tag und die anschließende Nacht angemietet, die Familienmitglieder übernachteten zum Teil auch zwei Nächte.
In seiner Einkommensteuererklärung machte der Steuerpflichtige für die Anmietung des Berghauses, die Ausrichtung der Feierlichkeiten, die Bewirtung und Übernachtung der Gäste, für Geschenke und diverse Kosten für ehrenamtliche Helfer Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab.
Entscheidung
Das Finanzgericht und auch der BFH sind der Auffassung, dass die zugrunde liegende Feier keine berufliche Veranlassung aufweist. Dieses wird damit begründet, dass der Steuerpflichtige als Gastgeber aufgetreten und die Gästeliste bestimmt hat.
Die Gäste wurden in erster Linie aufgrund persönlicher Beziehungen zum Kläger geladen und bewirtet, auch wenn es sich um Angehörige des öffentlichen Lebens handelte. Die Anmietung eines Berghauses für einen Tag und die sich anschließende Nacht indiziert nach Ansicht der Gerichte in besonderer Weise den Charakter einer privaten Feier. Die Aufwendungen sind damit nicht als Werbungskosten absetzbar.
Begründung
Zur Beurteilung der Frage, ob die entsprechenden Kosten beruflich oder privat veranlasst sind, ist nach bisheriger BFH-Rechtsprechung in erster Linie auf den Anlass der Feier als wesentliches Indiz abzustellen. Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich aus den übrigen Umständen im Einzelfall ergeben, dass die Aufwendungen beruflich sind.
Für die Zuordnung der Aufwendungen zum beruflichen oder privaten Bereich ist von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt und ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde, Mitarbeiter, Angehörige des öffentlichen Lebens inklusive Presse oder um Verwandte und Bekannte handelt.
Relevant ist auch, wo die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist. Dabei kann eine mangelnde berufliche Veranlassung damit begründet werden, dass der Arbeitnehmer als Gastgeber auftritt und die Gästeliste in erster Linie aufgrund persönlicher Beziehungen bestimmt, auch wenn es sich um Angehörige des öffentlichen Lebens handelte.
Negativ kann auch in Hinsicht auf den Werbungskostenabzug sein, dass die Feier – wie im Urteilsfall der Festgottesdienst nicht aufgrund einer konkreten beruflichen Verpflichtung erfolgt. Zudem kann in Hinsicht auf den Privatbereich auf den Ort und die Dauer der Veranstaltung bei Anmietung eines Berghauses abgestellt werden. Der BFH verweist bei seiner Entscheidung auf eine Reihe von Urteilen aus der Vergangenheit zu diesem für die Praxis relevanten Themenbereich.