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Nach Ansicht des BFH ist es verfassungsgemäß, dass der Abzug von Kinderbetreuungskosten in der Vergangenheit vom Vorliegen bestimmter persönlicher Anspruchsvoraussetzungen wie Erwerbstätigkeit, Ausbildung, längerfristige Erkrankung oder Behinderung über die §§ 4f, 9 Abs. 5 und 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG#BJNR010050934BJNE006367377 abhängig gemacht wurde.
Die hierin enthaltenen Beschränkungen für den Abzug sind für die Jahre vor 2012 dem Grunde nach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
BFH 14.11.13, III R 18/13, BFH 5.7.12, III R 80/09, BStBl II 12, 816; 9.2.12, III R 67/09, beim BVerfG unter 2 BvR 2454/12
Ab 2012: BMF 14.3.12, IV C 4 – S 2221/07/0012 :012, BStBl I 12, 307
Altfälle: BMF 19.1.07, IV C 4 – S 2221 – 2/07, BStBl I 07, 184
BVerfG 7.5.13, 2 BvR 909/06, DStR 13, 1228

Somit kann auch bei zusammenlebenden Eltern mit drei Kindern unter vier Jahren keine zwangsläufige Fremdbetreuungsnotwendigkeit angenommen werden.
Auch zusammenlebende Eltern mit mehreren jungen Sprösslingen können ihre Kinderbetreuungskosten nur nach Maßgabe der im EStG ehemals beschränkt normierten Vorschriften zum Abzug bringen. Ein weitergehender Abzug ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten.

Sachverhalt

Im Urteilsfall erzielte der Vater unter anderem Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Die Mutter war nicht erwerbstätig. Die Eheleute wollten die Kosten für ihre Au-pair-Kraft für die Fremdbetreuung ihrer drei Kleinkinder in voller Höhe berücksichtigt haben.

Entscheidung

Der BFH lehnte den Vollabzug wie bereits zuvor das FG Düsseldorf in der Vorinstanz ab, weil die 2008 ehemals vorgesehenen Abzugsbeschränkungen nicht gegen das Grundgesetz verstoßen.
Der BFH hatte zwar in einem Verfahren in 2012 angedeutet, dass der Gesetzgeber bei Betreuungskosten für zwei Kleinkinder bei Ausgestaltung der Abzugstatbestände möglicherweise weitere Zwangsläufigkeitsgründe hätte einbeziehen müssen. Gegen das Urteil ist noch die Verfassungsbeschwerde anhängig.
Nach dieser Entscheidung könne ein Bedarf an Fremdbetreuung auch dann unabweisbar entstehen, wenn bei Erwerbstätigkeit eines Elternteils eine größere Zahl minderjähriger Kinder zu betreuen ist.
Im aktuellen Urteilsfall sah der BFH aber bei drei Kindern im Alter von bis zu drei Jahren keine solche Betreuungssituation als gegeben an. Hinzu kam, dass für das älteste der drei Sprösslinge ein Abzug der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG zulässig war.
Im Übrigen verwiesen die Richter darauf, dass der Gesetzgeber die durch den Betreuungsbedarf in jungen Familien ausgelöste Einbuße an Leistungsfähigkeit neben den Regelungen im Steuerrecht auch durch sozialrechtliche Vorschriften wie etwa Elterngeld ausgleicht.
Schließlich sieht der BFH die Entscheidung des Gesetzgebers nicht als gleichheitswidrig an, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit von Betreuungskosten zwar von einer Erwerbstätigkeit, nicht hingegen von deren zeitlichem Umfang abhängig gemacht wurde.
Der Gesetzgeber ist nämlich verfassungsrechtlich nur gehalten, zwangsläufige Aufwendungen für die Kinderbetreuung zum Abzug zuzulassen. Im Rahmen der Vereinfachung und Typisierung dürfen die vielen Einzelfälle in einem Gesamtbild erfasst werden, wenn das nach Erfahrungswerten den Sachverhalt zutreffend wiedergibt.

Praxishinweis

Ab dem VZ 2012 wurde die Berücksichtigung der Aufwendungen über den einheitlichen Abzug der Kinderbetreuungskosten vereinfacht. Nunmehr sind keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben mehr abziehbar und die Unterscheidung nach erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten ist entfallen.
Auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern wie Erwerbstätigkeit, Krankheit oder Behinderung kommt es seit 2012 nicht mehr an.