In für ARBEITNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Aufwendungen des Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden.
Für jeden Arbeits­tag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, ist eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 30 Cent anzusetzen.
Für die Entfernungspauschale ist dabei die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend.
BFH 12.12.13, VI R 49/13, BFH 16.11.11, VI R 19/11, BStBl II 12, 520; 18.4.13, VI R 29/12, BStBl II 13, 735; 24.9.13, VI R 20/13

Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für Wege zwischen Wohnung und ­Arbeitsstätte benutzt wird.
Verkehrsgünstiger als die kürzeste Straßenverbindung ist die von dem Arbeitnehmer tatsächlich benutzte Straßenverbindung dann, wenn mit ihrer Benutzung eine Zeitersparnis oder ­sonstige Vorteile aufgrund von Streckenführung, Schaltung von Ampeln o.Ä. verbunden sind.

Sachverhalt

Der BFH hatte im zugrunde liegenden Fall zu entscheiden, ob für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die kürzeste Straßenverbindung, die durch einen mautpflichtigen Tunnel führt, oder die längere Fahrtstrecke durch die Innenstadt zu berücksichtigen ist.

Entscheidung

Nach Auffassung des BFH ist es für die Beurteilung der Verkehrsgünstigkeit einer Straßenverbindung unerheblich, wenn bei der Benutzung der kürzesten Strecke Straßenbenutzungsgebühren anfallen. Maßgeblich ist lediglich die Vorteilhaftigkeit einer Strecke mit Blick auf den Ablauf des Straßenverkehrs, ohne dass hierbei finanzielle Aspekte zu berücksichtigen sind.
Hinzu kommt, dass die Entfernungspauschale unabhängig von den tatsächlich entstandenen Kosten gelten soll. Die Entfernungspauschale kann in ihrer Höhe nicht mittelbar durch die Wahl gebührenfreier Straßenverbindungen beeinflusst werden.
Nach diesen Grundsätzen war im Urteilsfall die kürzere Entfernung mit Mautpflicht maßgeblich. Die tatsächlich befahrene Strecke war im Vergleich dazu nicht verkehrsgünstiger, weil sie zeitaufwendiger war und die Gebühren bei der Beurteilung keine Rolle spielten.

Praxishinweis

Das Urteil enthält zahlreiche Verweise auf die bisherige BFH-Rechtsprechung zur verkehrsgünstigsten Strecke.