Die elektronische Übermittlung einer Umsatzsteuervoranmeldung fällt nicht unter die nach § 6 Nr. 3 oder Nr. 4 StBerG den selbstständigen Buchhaltern erlaubten Tätigkeiten. So entschied das Sächsische Finanzgericht mit Urteil vom 23.07.2014 (FG Sachsen AZ 2 K 580/14) und stufte die Datenübersendung durch einen selbstständigen Buchhalter als unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen ein.
FG Sachsen AZ 2 K 580/14
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Nach Ansicht des Gerichts liege weder die Durchführung eines mechanischen Arbeitsgangs bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen vor noch eine Buchung laufender Geschäftsvorfälle.
In der Begründung heißt es, schon die Eingabe der Daten bedeute die Erstellung einer Steuervoranmeldung.
Tatsächlich entschieden hat das FG aber nur zur Datenübermittlung und bekräftigte, dass eine Mitwirkung an der Umsatzsteuervoranmeldung den selbstständigen Buchhaltern und Bilanzbuchhaltern nicht erlaubt ist. Bei Buchhaltern oder Bilanzbuchhaltern, die eine Umsatzsteuervoranmeldung für einen Kunden an das Finanzamt übermitteln, sei stets davon auszugehen, dass sie inhaltlich an der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung mitgewirkt haben und die Voranmeldung als „eigenes“ Werk übermitteln.
Das Erstellen der Umsatzsteuervoranmeldung gehöre aber eben gerade nicht zu den nach § 6 Nr. 4 StBerG erlaubten Tätigkeiten. In der Praxis gibt es in dieser Angelegenheit allerdings keinen gemeinsamen Standpunkt der Finanzämter gibt. Einige Finanzämter scheinen die Übersendung einer Umsatzsteuervoranmeldung zu tolerieren, andere dagegen nicht.
Die daraus resultierende Unsicherheit ist erheblich, da selbständige Buchhalter / Bilanzbuchhalter immer mit Sanktionen der Finanzämter rechnen müssen, wenn sie mit ihrer Authentifizierung für ihre Kunden die Umsatzsteuervoranmeldung im ELSTER-Verfahren an das Finanzamt übermitteln.
Selbst der Nachweis (sofern er sich führen läßt), dass nicht er selbst, sondern der Unternehmer die Steuerdaten ermittelt und erstellt hat, mindert die Unsicherheit nicht. Buchhalter / Bilanzbuchhalter, die für ihre Kunden die Umsatzsteuervoranmeldung übermitteln, gehen derzeit das Risiko ein, dass das Finanzamt gegen sie bereits aufgrund der bloßen Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Hilfe in Steuersachen vorgeht.
Hier wäre die Zurückweisung gem. § 80 Abs. 5 AO eine mögliche Reaktion.
Hierüber wird auch der Kunde durch ein Schreiben des Finanzsamts unmittelbar informiert. Die Genehmigung der Datenübermittlung durch den Kunden und die Erteilung einer Übermittlungsvollmacht schützen davor nicht.