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Das BVerfG hatte eine Verfassungsbeschwerde zur Höhe des pauschalen Kilometersatzes bei Dienstreisen mit dem eigenen Pkw nicht zur Entscheidung angenommen, wonach Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst in einigen Bundesländern einen steuerfreien Fahrtkostenersatz von 35 Cent pro Kilometer ausgezahlt bekommen.
Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes erhalten hingegen nur eine steuerfreie Erstattung von bis zu 30 Cent.
Der BFH hat hierzu entschieden, dass diese gesetzliche Ungleichbehandlung und Differenzierung zulässig ist und nicht gegen die Verfassung verstößt.
Länder-Allgemeinverfügung 27.2.14, BFH 15.3.11, VI B 145/10, BFH/NV 11, 983

Anhängige Einsprüche werden zurückgewiesen

Eine Länder-Allgemeinverfügung weist nunmehr aufgrund der höchstrichterlichen Entscheidung an, dass sämtliche am 27. Februar 2014 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbesteuermess- sowie Feststellungsbescheide zurückgewiesen werden.
Vorausgesetzt, die Einsprüche beruhen auf der Ungleichbehandlung pauschaler Aufwendungen für Fahrten anlässlich von Dienst- oder Geschäftsreisen als Verfassungsverstoß.
Entsprechendes gilt für am 27. Februar 2014 anhängige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Festsetzung.

Einreichung einer Klage

Gegen diese Allgemeinverfügung können Betroffene binnen eines Jahres Klage bei ihrem örtlich zuständigen FG erheben Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen. Die Frist beginnt am Tag nach der Herausgabe des BStBl mit dieser Allgemeinverfügung.
Die Klage kann auch innerhalb der Frist beim zuständigen FA angebracht oder zur Niederschrift gegeben werden, soweit sie hinreichend bezeichnet ist.