Aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 7. Mai 2013 wurde im vergangenen Jahr kurzfristig die steuerliche Gleichbehandlung von Lebenspartnern – jedoch nur für das EStG – umgesetzt.
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hatte die Bundesregierung aber schon angekündigt, einen etwaigen Bedarf an Folgeänderungen sorgfältig zu prüfen.
Die entsprechenden Änderungen sind nun in einem Gesetzentwurf zusammengefasst. Die Regelungen wirken dauerhaft. Es kommt keine Befristung in Betracht.
Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, BMF-Referentenentwurf 13.3.14
Welche Gesetze sind betroffen?
Die diversen Anpassungen erfolgen hinsichtlich der steuerlichen Gleichbehandlung von Lebenspartnern insbesondere in der AO, der EStDV, dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, dem BewG, dem BKGG, dem Eigenheimzulage- und dem Wohnungsbau-Prämiengesetz.
Auf diese Weise kommt es zur vollständigen Gleichbehandlung von Lebenspartnern in allen steuerlichen Belangen.
Besonders hervorhebenswerte Neuregelungen
Nachfolgend die Neuregelungen, die für die Beratungspraxis von besonderer Relevanz sind:
Da Lebenspartner nach § 2 Abs. 8 EStG die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung erfüllen, sind sie nicht mehr alleinstehend. Daher entfällt hier der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
Die Anwendung der bisherigen Vorschriften der EStDV zu Ehegatten wird korrespondierend in allen offenen Fällen auch auf Lebenspartner angewendet.
Nach § 15 AO kommt es zur Einbeziehung der Lebenspartner in die Aufzählung der Angehörigen, was in vielen Bereichen bedeutsam ist.
Für Zwecke des elektronischen Lohnsteuerabzugs auch für Lebenspartner wird die melderechtliche Grundlage für die elektronische Übermittlung der Identifikationsnummer und anderer Daten ans BZSt geschaffen. Das ermöglicht die programmgesteuerte Bildung der für Ehegatten möglichen Steuerklassenkombinationen auch für Lebenspartner.
In § 19 AO wird die „örtliche Zuständigkeit“:Zuständigkeit des Finanzamts bei Lebenspartnerschaften neu geregelt, wenn Lebenspartner mehrere Wohnsitze haben.
Steuerpflichtige, bei denen die Summe der positiven Überschusseinkünfte mehr als 500.000 EUR im Jahr beträgt, haben Aufzeichnungen und Unterlagen über die Einnahmen und Werbungskosten für eine Dauer von sechs Jahren aufzubewahren. Bei zusammen zu veranlagenden Ehegatten und jetzt auch bei Lebenspartnern ist der Schwellenwert für jede Person gesondert zu ermitteln.
Betreffen Verwaltungsakte mehrere Beteiligte, sind sie grundsätzlich sämtlichen Beteiligten einzeln bekannt zu geben. Über § 122 Abs. 7 AO gibt es Erleichterungen bei der Bekanntgabe, wenn Steuerbescheide Ehegatten, Lebenspartner mit oder ohne Kinder betreffen und sie eine gemeinsame Anschrift haben. Damit entfällt oftmals die Einzelbekanntgabe von Einkommensteuerbescheiden an zusammenveranlagte Lebenspartner.
Bei der Zurechnung wirtschaftlicher Einheiten wie Grundstücke an Ehegatten gibt es nach § 183 AO Erleichterungen für zusammengefasste Einheitswert-Bescheide. Das gilt auch für Lebenspartner sowie ihre Kinder. Zudem ist über den neuen „§ 26 BewG“:http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bewg/gesamt.pdf wie bei Ehegatten auch bei Lebenspartnern die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit möglich, wenn sie mehreren Personen gehören.
Die Aufteilung einer Gesamtschuld kann nunmehr auch bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Lebenspartnern in Betracht kommen.
Zwar gelten die geänderten AO-Verfahrensvorschriften für alle bei Inkrafttreten noch anhängigen und damit laufenden Verfahren. Hinsichtlich der Bekanntgabe gilt das aber nur für ab diesem Zeitpunkt bereits erlassene Verwaltungsakte. Hinsichtlich des Angehörigen-Status sowie der Vollstreckung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis gegen Lebenspartner gilt die Regelung erst ab dem Tag nach der Verkündung.
Zum Kreis der potenziellen absicherbaren Hinterbliebenen bei einem zertifizierten „Altersvorsorgevertrag“: zählen neben Ehegatten und Kindern jetzt auch Lebenspartner.
Für bereits zertifizierte Altersvorsorge- oder Basisrentenverträge, bei denen allein die Absicherung des Lebenspartners neu aufgenommen wird, ist keine erneute Zertifizierung erforderlich.
Diverse Änderungen stellen die Gleichbehandlung von Ehegatten und „eingetragenen Lebenspartnern beim Kindergeld“: zu dem Kinderzuschlag laut Sozialrecht sicher.
Im Vermögensbildungsgesetz kommt es zu Folgeänderungen aus der Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern.
Bei der ehemaligen Eigenheimzulage gelten die Vorschriften für Ehegatten jetzt auch für Lebenspartner in allen noch offenen Altfällen sowie bei einer Neufestsetzung etwa durch Prüfung der für die Eigenheimzulage bedeutsamen Einkunftsgrenze und Objektbeschränkung.
Das Wohnungsbau-Prämiengesetz ist auch auf Lebenspartner anwendbar.
Im SGB III gibt es Änderungen zum arbeitsförderungsrechtlichen Steuerklassenwechsel der Partner.