In einer Eisdiele, einer Konditorei oder einem Fast-Food-Geschäft werden sowohl Restaurationsleistungen als auch Lieferungen außer Haus bewirkt.
Die Lieferungen, die außer Haus erbracht werden, unterliegen dem ermäßigten Steuersatz, während die Restaurationsleistungen dem allgemeinen Steuersatz unterliegen.
Der Unternehmer ist verpflichtet, dabei ersichtlich zu machen, wie sich die Entgelte auf die steuerpflichtigen Umsätze, getrennt nach Steuersätzen, verteilen.
Da nach dem Wareneinkauf nicht erkennbar ist, bei welchen Waren eine Restaurationsleistung erfolgt oder ein außer Hausverkauf vorliegt, kann der Wareneingang nicht als Anhaltspunkt für eine Aufteilung dienen.
Die Verwaltung erlaubt diesen Unternehmen aber für einen begrenzten Zeitraum von drei Monaten genaue Aufzeichnungen über die Verkäufe außer Haus zu führen und dann nach diesem Ergebnis die künftige Aufteilung der Entgelte in die Steuersätze vorzunehmen. Bei Saisongeschäften wie Eisdielen sollen zwei Monate ausreichen. Diese Ermittlung ist spätestens alle drei Jahre zu wiederholen.
OFD Frankfurt 9.9.08, S 7390 A – 3 – St 113