In für Erben, Steuer-Tipps für ALLE

Die Vermietung von Praxisräumen sowie die Verpachtung von Praxisinventar können trotz getrennter Verträge als einheitliche umsatzsteuerpflichtige Leistung gewertet werden.
Jeder Umsatz ist in der Regel als eigenständige, selbstständige Leistung zu betrachten.
Allerdings darf eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden.
Deshalb sind die charakteristischen Merkmale des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Unternehmer dem Leistungsempfänger mehrere selbstständige Leistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt, wobei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist.
FG Hamburg 25.10.13, 5 K 270/10, rechtskräftig

Praxishinweis

Auch der BFH hat sich – hier allerdings zugunsten des ­Steuerpflichtigen – konsequent an das Stichtagsprinzip gehalten.
Der Steuer­pflichtige hatte eine Forderung mit Besserungsschein zum Verkehrswert von 1 EUR erworben. Nach Eintritt des Besserungsfalls verwandelte sich der Verkauf dieser Forderung nicht in eine freigebige Zuwendung (BFH 30.1.13, II R 6/12).
Anders verhält es sich aber, wenn die zunächst wertlose Forderung mit Besserungsschein verschenkt wird, denn dann ist der Eintritt des Besserungsfalls als Ausführung der Schenkung zu werten (BFH 21.4.09, II R 57/07).