Das FG München hat die Klage einer Unternehmensberatungsgesellschaft gegen die Anordnung einer Betriebsprüfung abgewiesen.
Die Klägerin hatte vorgetragen, die Prüfungsanordnung sei aufzuheben, da bereits von der Finanzverwaltung versucht worden sei, die Geschäftsunterlagen der Gesellschaft zu einem früheren Zeitpunkt unter gesetzeswidrigen Umständen anzufordern.
Die aktuelle Prüfungsanordnung stütze sich deshalb auf gravierende Verstöße gegen formale Verfahrensgrundsätze.
FG München 25.3.13, 14 K 3111/12, BFH 26.6.07, V B 97/06 BFH/NV 07, 1805, BFH 2.10.91, X R 89/89, BFHE 166, 105
Aus § 193 Abs. 1 AO folgt nach Ansicht des FG die Wertung, dass eine Außenprüfung bei Steuerpflichtigen, in den Grenzen des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Willkürverbots unbeschränkt zulässig ist. Der Steuerpflichtige habe keinen Anspruch auf zeitweise Verschonung von einer Außenprüfung.
Soweit der Prüfer im Rahmen der Außenprüfung Einblicke in Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse i.S. des § 30 Abs. 2 Nr. 2 AO gewinnt, darf er diese nicht unbefugt offenbaren oder verwerten.
Andernfalls besteht ein strafrechtliches sowie disziplinarrechtliches Risiko.