In für ARBEITNEHMER, für UNTERNEHMER

Erstellt eine Krankenschwester mit entsprechender Zusatzausbildung im Auftrag des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Gutachten zur Feststellung von Art und Umfang der Pflegebedürftigkeit der Versicherten, ist diese Tätigkeit weder nach dem Umsatzsteuergesetz noch nach der Mehrwertsteuer-Richtlinie steuerfrei.
§ 4 Nr. 14 UStG ist hierbei nicht anwendbar, weil keine steuerbefreite Heilbehandlung vorliegt.
Auch kann die Krankenschwester sich nicht auf die Steuerbefreiung für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen berufen, weil die Gutachtertätigkeit keine anerkannte Einrichtung ist.
BFH 8.10.08, V R 32/07