Die OFD Koblenz beantwortet in einem ausführlichen Schreiben Zweifelsfragen zu Form, Nachweis und Umfang von Vollmachten, die ein Steuerzahler einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erteilt, und welche Folgen für das Finanzamt daraus resultieren.
OFD Koblenz, AO-Kartei vom 13.1.14, Az. S 0202 A-St 35 1
Sachverhalt
Die Klägerin – eine GmbH – betreibt eine Klinik für Psychotherapie.
Sie war im Streitjahr 2009 weder in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen, noch hatte sie mit den Landesverbänden der Krankenkassen einen Versorgungsvertrag im Sinne von § 108 Nr. 3 SGB V abgeschlossen.
Der Umsatz aus der Behandlung gesetzlich versicherter Patienten machte in den Jahren 2006 bis 2009 zwischen 34 Prozent und 47 Prozent des Gesamtumsatzes aus. Das FA vertrat die Auffassung, dass nach der ab 2009 geltenden Fassung des UStG entsprechende psychotherapeutische Leistungen nur dann steuerfrei seien, wenn sie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder von zugelassenen Krankenhäusern erbracht würden.
Dies sei in Bezug auf die Klägerin nicht der Fall. Ihre Leistungen seien mithin nicht umsatzsteuerfrei.
Entscheidung
Das FG Münster sah dies anders und gab der Klage statt. Zwar erfülle die Steuerpflichtige nicht die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG. Jedoch sei diese gesetzliche Regelung nicht richtlinienkonform. Nicht zugelassene Kliniken könnten die vom deutschen Recht vorgesehene Umsatzsteuerbefreiung selbst dann nicht in Anspruch nehmen, wenn sie exakt die gleichen Heilbehandlungen zu gleichen Bedingungen erbrächten wie öffentlich-rechtliche bzw. zugelassene Kliniken.
Hierin liege eine sachlich nicht gerechtfertigte umsatzsteuerliche Ungleichbehandlung. Daher könne sich die Klägerin unmittelbar auf „Art. 132 Abs. 1 Buchst. b) der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie“:http://www.fg-muenster.nrw.de/behoerde/presse/archiv/2014/PM_7_15_04_2014/index.php berufen.
Die dort genannten Voraussetzungen erfülle sie. Die Klägerin biete insbesondere ein vergleichbares Leistungsspektrum wie öffentliche bzw. zugelassene Kliniken an und behandele gesetzlich wie privat versicherte Patienten gleich. Daher seien ihre Leistungen umsatzsteuerfrei.
Dies gelte unabhängig davon, dass der Umsatz der Klägerin aus der Behandlung gesetzlich versicherter Patienten im Streitjahr bei 35 Prozent gelegen habe und damit die in der vor 2009 geltenden Fassung des § 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG vorgesehene Grenze von 40 Prozent nicht erreicht worden sei.
Jene Grenze finde keine Anwendung mehr. Zudem ergebe sich aus der gebotenen Gesamtschau, dass die Klägerin ihre psychotherapeutischen Leistungen unter Bedingungen erbringe, die in sozialer Hinsicht den Bedingungen entspreche, die auch für öffentlich-rechtliche Einrichtungen gelten.
Hinweis
Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Ein Az. des BFH liegt noch nicht vor.