Ein inländisches Unternehmen, das die Lohnkosten für den Arbeitnehmer eines ausländischen Unternehmens übernimmt, kann nach § 38 Abs. 1 S. 2 EStG als wirtschaftlicher Arbeitgeber im Inland zur Lohnsteueranmeldung verpflichtet sein.
Darauf weist das FG des Saarlandes in einer aktuellen Entscheidung hin. Das Rechtsmittel des Unternehmens blieb erfolglos.
FG des Saarlandes 25.7.13, 1 V 1184/13, BFH 23.2.05, I R 46/03, BFH/NV 05, 1191
Begründung
§ 38 Abs. 1 EStG in der seit dem 1.1.2004 geltenden Fassung verpflichtet bei internationaler Arbeitnehmerentsendung das in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen zum Steuerabzug.
Hiernach kann auch ein deutsches Unternehmen, das lediglich wirtschaftlicher Arbeitgeber i.S. des DBA nicht aber i.S. des Arbeitsrechts ist, zum Lohnsteuerabzug verpflichtet sein.
Wirtschaftlicher Arbeitgeber nach Abkommensrecht ist derjenige, der einen Arbeitnehmer in seinen Betrieb integriert, weisungsbefugt ist und die Vergütungen wirtschaftlich trägt. Die Voraussetzung des wirtschaftlichen Tragens ist insbesondere erfüllt, wenn die von dem anderen Unternehmen gezahlte Arbeitsvergütung dem deutschen Unternehmen weiterbelastet wird.
Ob im Fall der konzerninternen Arbeitnehmerentsendung das entsendende oder das aufnehmende Unternehmen „Arbeitgeber“ ist, hängt davon ab, in wessen Interesse und auf wessen Betreiben die Entsendung erfolgt.