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Die Einlösung von Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen führt nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen.
Die Rückgabe stellt weder eine Veräußerung dar, noch handelt es sich um eine sonstige Kapitalforderung. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden und wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
FG Münster, Urteil vom 14.3.2014, Az. 12 K 3284/13 E, Rev. zugelassen

Hintergrund

Bei Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen handelt es sich um eine auf Goldbestände lautende nennwertlose Anleihe. Sie ist ein börsengehandeltes Wertpapier, das einen Anspruch auf die Lieferung von Gold verbrieft.
Jede Xetra Gold Schuldverschreibung räumt dem Anleger das Recht ein, von der Emittentin die Lieferung von einem Gramm Gold zu verlangen.
Im Streitfall machte der Steuerpflichtige in 2011 drei Mal von seinem Anspruch auf Lieferung von Gold Gebrauch. Seine Bank wertete die Ausübung der Lieferansprüche – entsprechend der Ansicht der Finanzverwaltung – als Einkünfte aus Kapitalvermögen und wies in der Erträgnisaufstellung steuerpflichtige Erträge von rund 211.000 EUR aus.
Dies sah der Steuerpflichtige jedoch anders. Er ist der Meinung, dass lediglich die spätere Veräußerung des Goldes zu einem privaten Veräußerungsgeschäft führe, sofern der Verkauf innerhalb der gesetzlichen Haltefrist von einem Jahr erfolge. Diese Auffassung bestätigte nun das Finanzgericht Münster.
Nach Ansicht der Richter führt die Rückgabe der Inhaberschuldverschreibung zum Untergang der Schuldverschreibung.
Im Gegenzug wird die Emittentin mit der Auslieferung des Goldes von ihrer Leistungsverpflichtung befreit.