In Steuertermine, Steuertermine 2016


Wir informieren Sie immer aktuell über die anstehenden Steuertermine. Zu diesem Zweck haben wir eigens einen „Erinnerungsservice“: eingerichtet. Einfach E-Mail eingeben und wir erinnern Sie gern persönlich und fristgerecht per E-Mail.

Stichtag Dienstag, 31.05.2016

„Abgabe Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuer-Jahreserklärung 2015!“:
Die Jahressteuererklärungen sind spätestens fünf Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben. Die Frist läuft somit regelmäßig am 31.5. 2015 ab. Diese Fristen können verlängert werden.
Für Steuerpflichtige, die durch „Angehörige der steuerberatenden Berufe“: vertreten werden, gilt allgemein und ohne Antragstellung durch den Steuerberater eine Fristverlängerung bis zum 31.12. 2016.
Eine weitere Fristverlängerung durch „Angehörige der steuerberatenden Berufe“: ist bei Vorliegen eines entsprechend begründeten Einzelantrags maximal nur noch bis zum 28.2.2017 möglich.

Stichtag Dienstag, 10.05.2016

(Ablauf der Zahlungsschonfrist: Freitag, 13.05.2016)
Monatszahler
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag für Monatszahler April 2016
Umsatzsteuer für Monatszahler April 2016
Dauerfristverlängerung
Umsatzsteuer Monatszahlung mit Dauerfristverlängerung Voranmeldung für März 2016
Quartalszahler
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag für das I. Quartal 2016
Umsatzsteuer für das I. Quartal 2016

Dienstag, 17.05.2016

(Ablauf der Zahlungsschonfrist: Freitag, 20.05.2016)
Grundsteuer (vierteljährlich II. Quartal 2016)
Gewerbesteuer (vierteljährlich II. Quartal 2016)

Stichtag Freitag, 27.05.2016

SV-Beiträge, Meldung Mini-Job

Stichtag Mittwoch, 25.05.2016

Zusammenfassende Meldung Umsatzsteuer (innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen in EU-Mitgliedstaaten)
Bei Umsätze größer 50.000,00 Euro ZM-Meldung für April 2016
Mehr über die „Umsatzsteuer-Voranmeldung“:.
Gerne sind wir Ihnen bei der Erstellung Ihrer „Finanz- und Lohnbuchhaltung“: behilflich. Wir bieten Ihnen eine komfortable Lösung, die die Zusammenarbeit zwischen Ihnen und uns wesentlich effizienter macht: „Das Digitale Belegbuchen“:
Das erste Datum gibt den gesetzlichen Fälligkeitstermin an, das zweite Datum das Ende der Zahlungs-Schonfrist. Schonfristen gelten nicht für Bar- und Scheckzahler (§ 240 Abs. 3 AO).
Bei verspäteten Steuerzahlungen bis zu 3 Tagen werden keine Zuschläge erhoben (gilt nicht für Bar- und Scheckzahlungen). Schecks müssen spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstag dem Finanzamt vorliegen!
Bundesweite Feiertage wurden berücksichtigt! Alle Angaben ohne Gewähr!