Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind auch nicht anteilig als Werbungskosten absetzbar.
Das gilt selbst dann, wenn es sich um Ausgaben für sogenannte Business-Kleidung handelt, wie der BFH erneut klarstellt.
BFH 13.11.13, VI B 40/13
Begründung
Bei der Ermittlung der nichtselbstständigen Einkünfte sind Aufwendungen als Werbungskosten abzuziehen, wenn sie durch die Einkünfteerzielung veranlasst sind.
Eine solche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, sie also damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Ob Aufwendungen der beruflichen Sphäre des § 9 EStG oder der privaten Lebensführung des § 12 EStG zuzurechnen sind, entscheidet sich je nach den Verhältnissen des Einzelfalls.
§ 12 EStG enthält kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot, betont der BFH. Die Vorschrift steht einer Aufteilung von gemischt veranlassten und anhand ihrer beruflichen und privaten Anteile trennbaren Aufwendungen nicht entgegen.
Zwar ist auch eine Aufteilung von Aufwand für bürgerliche Kleidung bei feststehender Arbeitszeit möglich. Sie sind aber über das steuerliche Existenzminimum grundsätzlich § 9 EStG entzogen und es wird nur ein beruflicher Mehraufwand als typische Berufskleidung berücksichtigt.
Die Beurteilung der Abziehbarkeit von Aufwendungen für bürgerliche Kleidung entspricht bereits der BFH-Rechtsprechung vor Ergehen des Beschlusses zur Möglichkeit der Aufteilung gemischter Aufwendungen.
Unter diesen Vorgaben sind Aufwendungen für Business-Kleidung weiterhin solche für bürgerliche Kleidung und daher nicht als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen.