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Ein Investitionsabzugsbetrag ist dann rückgängig zu machen, wenn gar keine Investition erfolgt oder ein anderes Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird als dasjenige, das bei Vornahme des Investitionsabzugs benannt worden ist.
Ausnahmen von diesem Grundsatz sind auch beim Vorliegen einer besonderen persönlichen Härte nicht anzuerkennen, betont der BFH.
BFH 19.11.13, IV B 86/13, BFH 19.10.11, X R 25/10

Die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags verlangt, dass der Steuerpflichtige das begünstigte Wirtschaftsgut in den beim FA einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach und in Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten benennt.
Angesichts des klaren Wortlauts des Gesetzes ist für eine erweiternde Auslegung für Fälle persönlicher Härten laut BFH kein Raum.
Der Normzweck der konkreten Investitionsförderung erfordert sowohl eine hinreichend genaue Benennung des Investitionsguts als auch die tatsächliche spätere Anschaffung eines funktionsgleichen Wirtschaftsguts.
Ansonsten bestünde die Gefahr, dass der durch § 7g EStG verfolgte Begünstigungszweck verfehlt würde, so der BFH.
Bei der Ausgestaltung einer Subventionsnorm besteht ein weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers – im Gegensatz zu Eingriffsnormen. Deshalb kann er entscheiden, welche Sachverhalte er fördern will, wenn er bei der Auswahl der Fördertatbestände nicht willkürlich verfährt.
Keine Willkür bezogen auf die zu fördernden Investitionen liegt aber vor, wenn er beim Fördertatbestand vom Regelfall ausgeht und nur ausnahmsweise auftretende persönliche Härtefälle unberücksichtigt lässt.