Nach § 4 Abs. 5 EStG sind Aufwendungen für die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass bekanntlich nicht abzugsfähig, soweit sie 70 Prozent der angemessenen Kosten übersteigen.
Führt ein selbstständiger Werbekaufmann Verkaufsveranstaltungen in Restaurants und bei Kaffeefahrten durch und übernimmt er die Kosten für Mahlzeiten und Getränke der Teilnehmer, sind die Aufwendungen für die Kaffeefahrten und Restaurantveranstaltungen nach Ansicht des BFH nicht schon deshalb keine Bewirtungsaufwendungen, weil der Selbstständige nicht selbst die bewirtende Person ist.
BFH 17.7.13, X R 37/10, BFH 7.9.11, I R 12/11, BStBl II 12, 194
FG Rheinland-Pfalz 9.11.00, 6 K 1867/98, EFG 01, 420
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler
Begründung
Für die Anwendung des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG spielt es keine Rolle, wer aus der Sicht des Gastes der Bewirtende ist. Der Betriebsausgabenabzug setzt lediglich voraus, dass der Unternehmer die betreffenden Aufwendungen getragen hat.
Diese Voraussetzung war im Urteilsfall erfüllt.
Nicht abschließend beurteilt werden konnte allerdings, ob die Veranstaltungskosten die weiteren sachlichen Voraussetzungen der Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 EStG a.F. erfüllen, da die Feststellungen des FG unklar und nicht vollständig waren. Unklar war etwa, inwieweit die Teilnehmer auch für Essen sowie Kaffee und Kuchen ein geringes Entgelt im Rahmen des angefallenen Gesamtbetrags leisten und in welcher Höhe dadurch die eigenen Aufwendungen gemindert wurden.
Zudem ist festzustellen, ob etwa Annehmlichkeiten vorliegen, wenn bei den Verkaufsveranstaltungen nur Kaffee und Gebäck gereicht werden. Außen vor bleibt zudem die Saalmiete, das sind voll zum Abzug zugelassene Aufwendungen.