Zinsen aus der Fremdfinanzierung von Beiträgen zu einer steuerfreien Lebensversicherung können gemäß § 3c EStG nicht als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abgezogen werden.
Dies gilt laut BFH auch dann, wenn die Lebensversicherung dazu dient, einen Immobilienkredit einer vom Steuerpflichtigen beherrschten GmbH zu tilgen.
BFH 27.8.13, VIII R 3/11
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler
Sachverhalt
Im Urteilsfall klagte der Mehrheitsgesellschafter einer GmbH, der zugleich deren angestellter Geschäftsführer war. Die GmbH nahm zum Kauf eines Betriebsgrundstücks ein Darlehen auf.
Der Mehrheitsgesellschafter setzte zur Mitfinanzierung des Grundstücks eine Lebensversicherung ein. Die Beiträge zur Lebensversicherung stellte die GmbH dem Gesellschafter darlehensweise zur Verfügung. Die Ansprüche aus der Lebensversicherung trat der Gesellschafter an das Kreditinstitut ab.
In seiner Einkommensteuererklärung erklärte der Gesellschafter die im Zusammenhang mit der Lebensversicherung stehenden Schuldzinsen als Werbungskosten. Diese Vorgehensweise lehnte das Finanzamt jedoch ab.
Entscheidung und Begründung
Die angefallenen Schuldzinsen können nicht als Werbungskosten im Rahmen des § 20 EStG geltend gemacht werden, so der BFH. In der Begründung heißt es, dass es für den Veranlassungszusammenhang entscheidend auf die tatsächliche Verwendung der Darlehen ankommt.
Die Leistung der Beiträge durch den Versicherungsnehmer dient zur Abdeckung eines außerbetrieblichen, privaten Todesfallrisikos und zur Erzielung steuerfreier Zinsen auf den Sparanteil. Nach § 3c EStG dürfen mit diesen steuerfreien Einnahmen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Ausgaben nicht als Werbungskosten abgezogen werden.
Der BFH hat mehrfach entschieden, dass Kreditzinsen für die Fremdfinanzierung von Beiträgen zu einer Lebensversicherung, die nicht zu Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG führt, keine Werbungskosten darstellen.
Das Abzugsverbot gilt auch für den Fall der Absicherung betrieblicher Kredite.
Ist nämlich der Werbungskostenabzug wegen des Zusammenhangs mit steuerfreien Einnahmen durch § 3c EStG ausgeschlossen, kann dieses nicht durch einen entfernten mittelbaren Zusammenhang mit anderen Einnahmen wie etwa GmbH-Gewinnausschüttungen aufgehoben oder überlagert werden.