Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass der Arbeitgeber für bestimmte Lohneinkünfte seiner Arbeitnehmer zwangsweise pauschale Lohnsteuer zu zahlen hat, durch die er selbst definitiv belastet wird.
BFH, Beschlüsse vom 14.11.2013, Az. VI R 49/12, Az. VI R 50/12
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler
Zahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse führen bei den Arbeitnehmern regelmäßig zu Arbeitslohn.
Dies gilt nicht nur für laufende Zahlungen, sondern auch für Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber leisten muss, wenn er eine Versorgungseinrichtung – im Streitfall handelte es sich um die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) – verlässt.
Erhoben werden diese sogenannten Gegenwertzahlungen, weil der aus der Pensionskasse ausscheidende Arbeitgeber künftig keine Umlagezahlungen mehr an die Pensionskasse leistet, diese jedoch die Betriebsrenten fortzuzahlen hat.
Die Gegenwertzahlungen unterliegen einer pauschalen Lohnsteuer von 15 Prozent.
Obwohl es sich um Lohneinkünfte der Arbeitnehmer handelt, bestimmt das Gesetz, dass der Arbeitgeber diese Steuer zu erbringen und endgültig zu tragen hat. Dies verstößt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil der Arbeitgeber damit verpflichtet wird, die Einkommensteuer für eine andere Person zu tragen.
Hinweis: Zwar sieht das Einkommensteuergesetz auch für andere Fälle eine pauschale Lohnsteuer vor. Hier besteht für den Arbeitgeber jedoch ein Wahlrecht.