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Umzugskosten sind trotz einer Fahrzeitverkürzung von mehr als einer Stunde bei einer verbleibenden Entfernung von 255 km zwischen Wohnung und Einsatzort nicht beruflich veranlasst und damit nicht abzugsfähig.
FG Niedersachsen, 28.8.13, 4 K 44/13
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler

Durch eine Regelung im Umsatzsteuergesetz ist eine Aufteilung nach dem (oftmals günstigeren) Umsatzschlüssel seit 1.1.2004 faktisch ausgeschlossen. Weil der Bundesfinanzhof die EG-Rechtskonformität dieser Regelung bezweifelte, fragte er beim Europäischen Gerichtshof an.
Dieser bestätigte das Recht der Mitgliedstaaten, Einschränkungen vorzunehmen, wenn sie im Ergebnis eine präzisere Vorsteueraufteilung gewährleisten – und dies ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs vorliegend erfüllt.
Nach Meinung des Bundesfinanzhofs ermöglicht ein objektbezogener Flächenschlüssel eine präzisere Bestimmung des Pro-rata-Satzes, als der auf die Gesamtumsätze des Unternehmens bezogene Umsatzschlüssel nach der Richtlinie 77/388/EWG.

Hinweis

Der Vorrang des Flächenschlüssels gilt aber nur für solche Vorsteuerbeträge, die der Berichtigung des Vorsteuerabzugs unterliegen. Hierunter fallen insbesondere Vorsteuern aus Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern.