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Berechnet ein Kleinunternehmer in einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Steuer nach den allgemeinen Vorschriften des „UStG#BJNR119530979BJNE009401301, ist darin nach Ansicht des BFH grundsätzlich ein Verzicht auf die Besteuerung als Kleinunternehmer durch die Option zur Regelbesteuerung zu sehen.
Diese Verzichtserklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre, wenn die Steuerfestsetzung unanfechtbar geworden ist.
Eine Rücknahme oder Anfechtung des Antrags wegen Irrtums ist nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht möglich.
BFH 24.7.13, XI R 14/11, BFH 24.7.13, XI R 31/12; 9.7.03, V R 29/02, BStBl II 03, 904
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler

Das gilt auch dann, wenn der Betroffene wie im Urteilsfall deshalb eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung auf Regelbesteuerungsbasis abgibt, weil er fälschlicherweise vom Überschreiten der Kleinunternehmergrenze ausgeht.
Auch ein Kleinunternehmer muss eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben.
Weder das „UStG#BJNR119530979BJNE009401301 noch die „AO“:http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/ sehen eine Befreiung von dieser Verpflichtung vor.
Dem FA wird durch die Erklärungspflicht die Prüfung ermöglicht, ob der Unternehmer den Kleinunternehmerstatus zu Recht in Anspruch nimmt. Bei Abgabe einer Jahreserklärung nach der Regelbesteuerung muss das FA den Kleinunternehmer in Zweifelsfällen fragen, welcher Besteuerungsform er seine Umsätze unterwerfen will. Verbleiben Unsicherheiten, kann keine Option zur Regelbesteuerung angenommen werden.
Die Vorschriften des § 19 Abs. 2 UStG‚ target=’_blank’>“BGB abschließend eine spezialgesetzliche Regelung getroffen.
In einem weiteren Urteil vom gleichen Tag stellt der BFH klar, dass ein Kleinunternehmer mit einer nur für einen Unternehmensteil erstellten Umsatzsteuererklärung nicht rechtswirksam auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG verzichten kann. Denn der § 19 UStG unterliegende Kleinunternehmer betreibt ein einheitliches Unternehmen und muss daher den Verzicht auf die Anwendung für das gesamte Unternehmen erklären.

Praxishinweis

Beide Urteile enthalten umfangreiche Erläuterungen zur Anwendung und dem Verzicht auf den Kleinunternehmerstatus. Ein Kleinunternehmer kann dem FA bis zur Unanfechtbarkeit erklären, dass er auf die Anwendung verzichtet.
Ab Bestandskraft bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Jahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Jahres an widerrufen werden. Die Option zur Regelbesteuerung kann dem FA gegenüber auch durch konkludentes Verhalten erklärt werden, das der Unternehmer auf einem für die Regelbesteuerung vorgesehenen Vordruck eine Erklärung einreicht, in welcher er die Umsatzsteuer nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes berechnet und den Vorsteuerabzug geltend macht.
Details ergeben sich auch aus „Abschn. 19.2. UStAE“:http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2013-12-31-umsatzsteuer-anwendungserlass-kosolidierte-fassung-31-12-2013.pdf?__blob=publicationFile&v=1.