Wurde der Preis eines Gegenstands von den Vertragsparteien ohne jeglichen Hinweis auf die Mehrwertsteuer festgelegt und ist der Lieferer Steuerschuldner, handelt es sich um den Bruttopreis.
Das gilt laut EuGH in Anlehnung an die EU-Richtlinie jedenfalls dann, wenn der Lieferer nicht die Möglichkeit hat, die von der Steuerbehörde verlangte Mehrwertsteuer vom Erwerber wiederzuerlangen. In diesem Fall ist die Mehrwertsteuer bereits im Betrag enthalten.
EuGH 7.11.13, Rs. C-249/12
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler
Sachverhalt
Das Urteil erging zu dem Fall, in dem die Parteien bei Immobilienkaufverträgen von einem vermeintlich nicht steuerbaren Umsatz ausgingen. Daher hatten sie über eine eventuell anfallende Umsatzsteuer keine Vereinbarungen getroffen.
Das FA schlug die Umsatzsteuer auf den vereinbarten Kaufpreis auf.
Laut EuGH ist die Umsatzsteuer grundsätzlich durch den Endverbraucher zu tragen. Kann der Lieferer nach nationalem Zivilrecht die später verlangte Steuer vom Erwerber nicht mehr bekommen, ist sie aus dem vereinbarten Preis herauszurechnen. Andernfalls läge ein Verstoß gegen den Grundsatz vor, dass die Steuer nur den Endverbraucher belasten soll.
Praxishinweis
Die Entscheidung zeigt für die Unternehmerpraxis, dass in jedem Vertrag grundsätzlich eine Regelung darüber getroffen werden sollte, wer eine mögliche Umsatzsteuer zu tragen hat. Passiert das nicht, kommt es zu ungewollten Belastungen des Leistenden. Dies gilt vor allem dann, wenn die Parteien eigentlich von einer steuerfreien oder nicht steuerbaren Leistung ausgehen. Aber auch bei Unsicherheiten über den Steuersatz sollte geregelt werden, ob der Preis brutto oder netto ist.