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Zwar kommen als Mieten nach § 21 EStG auch Sachleistungen in Betracht, die der Nutzende als Gegenleistung an den Vermieter erbringt.
Eine steuerliche Berücksichtigung scheitert nach dem Urteil des BFH aber bei der Überlassung eines Geschäftswagens als Mietentgelt vom Ehepartner für die Anmietung von Betriebsräumen, wenn Gestaltung und Durchführung nicht dem Fremdvergleich entspricht.
BFH 6.8.13, VIII R 33/11, BFH 19.9.08, IX B 102/08, BFH/NV 09, 146
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler

Sachverhalt

Entschieden wurde dies für den Fall eines Ehepaars. Der Ehemann vermietete an seine Ehefrau Räume, die diese als Praxis nutzte. Statt Mietzahlung durfte der Ehemann bis auf Weiteres den jeweiligen Geschäftswagen seiner Gattin nutzen, ohne dass Fahrzeugtyp, Art und Umfang der Nutzung, Kosten und Haftung vertraglich geregelt waren

Urteil des Bundesfinanzhofs

Laut BFH schließt zwar nicht jede geringe Abweichung einzelner Umstände vom Normalen zwingend die Anerkennung des Vertrags aus. Allerdings sind an den Nachweis eines ernsthaften Vertragsverhältnisses umso strengere Anforderungen zu stellen, je mehr auf eine private Veranlassung hindeutet.
Im Urteilsfall sprach die Mietvereinbarung durch Überlassung eines beliebigen Geschäftswagens für prägende private Motive. Es fehlten Angaben zur Nutzung eines bestimmten Wagens oder Typs sowie einer bestimmten Fahrzeugklasse. Kein fremder Dritter hätte sich nach Meinung des BFH auf eine solche Regelung eingelassen.
Auch die fehlende Beschränkung des Nutzungsrechts auf den Vermieter oder die mangelnde Vereinbarung über Kilometerbegrenzung sowie Regeln für den Schadensfall sind als Zeichen einer unter nahen Angehörigen vorstellbaren Regelung anzusehen, also unter Fremden unüblich.
Ein weiteres schädliches Indiz für eine Privatveranlassung ist ein Missverhältnis zwischen den Aufwendungen des Mieters für den überlassenen Pkw und der geschuldeten Miete. Im Urteilsfall lagen schon die Leasingkosten deutlich über der Miete.