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Dem Urteil des EuGH folgend ist § 1a Abs. 1 EStG neben Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch anwendbar, wenn Leistungsempfänger, ausgleichsberechtigte Person oder Ehe- sowie Lebenspartner Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.
Das gilt für alle offenen Fälle. Somit können in der Schweiz lebende Ehegatten die fiktive unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG und damit eine Zusammenveranlagung unter Anwendung des Splitting-Tarifs beantragen.
BMF 16.9.13, IV C 3 – S 1325/11/10014, EuGH 28.2.13 C-425/11
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler

Betriebseröffnung

Bei der Neugründung eines Betriebs ist eine besondere Prüfung der Investitionsabsicht erforderlich, da keine Plausibilitätskontrolle am Maßstab eines bislang verfolgten Betriebskonzepts möglich ist. Der Betrieb hat die Investitionsabsicht durch Unterlagen wie etwa Kostenvoranschlag, Informationsmaterial, konkrete Verhandlungen oder eine verbindliche Bestellung darzulegen. Indizien für das Vorliegen einer Investitionsabsicht können darin gesehen werden, dass der Steuerpflichtige sich bei der Betriebseröffnung bereits selbst und endgültig mit Aufwendungen belastet.
Alternativ reicht als Indiz, dass die einzelnen zum Zwecke der Betriebseröffnung bereits unternommenen Schritte sich als sinnvolle, zeitlich zusammenhängende Abfolge mit dem Ziel des endgültigen Abschlusses der Betriebseröffnung darstellen.

Praxishinweis

Allein die Einholung von unverbindlichen Angeboten sowie Kostenvoranschlägen oder die Teilnahme an Informationsveranstaltungen reichen nicht als Nachweis der Investitionsabsicht aus. Hintergrund ist, dass diese ersten Vorbereitungshandlungen in der Regel kostenfrei und risikolos sind.
Darüber hinaus ist nach dem Ende des Gewinnermittlungszeitraums oder des Bilanzstichtags in dem darauf folgenden Jahr zu prüfen, ob sich die Investition konkretisiert hat.

Weitere wichtige Änderungen des Anwendungserlasses

Neben dem für die Praxis wichtigen Punkt der Nachweispflichten bei Betriebseröffnung wurde der Anwendungserlass zu folgenden Sachverhalten geändert und erweitert:
Immaterielle Wirtschaftsgüter wie Software sind über § 7g EStG nicht begünstigt. Trivialsoftware (Software mit Anschaffungskosten unter 150 EUR) gehört dagegen nach R 5.5 Abs. 1 EStR zu den abnutzbaren beweglichen und selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgütern. Somit kann für Trivialsoftware § 7g EStG in Anspruch genommen werden.
Bei der unentgeltlichen Betriebsübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG
oder der Buchwerteinbringung nach §§ 20, 24 UmwStG verkürzt das bei der Übertragung entstehende Rumpfwirtschaftsjahr nicht den maßgebenden Investitionszeitraum. Der Rechtsvorgänger kann die Investition noch bis zum Ende der regulären Frist steuerbegünstigt durchführen.
Für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen in der Steuererklärung (also vor der erstmaligen Steuerfestsetzung) reicht es aus, das einzelne Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt werden soll, in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen (Jahresabschluss, Gewinnermittlung) seiner Funktion nach zu benennen. Zusätzlich sind die voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzugeben.

Hinweis

Die notwendigen Angaben können auch noch im Einspruchs- oder Klageverfahren durch weitere, bei der Abgabe der Steuererklärung bereits vorhandene Nachweise vervollständigt werden.
Es spricht nichts dagegen, wenn die Investition bei Erklärungsabgabe bereits durchgeführt wurde.
Im Anwendungserlass werden die Voraussetzungen der Nutzung und des Verbleibens für das begünstigte Wirtschaftsgut bei einer Betriebsaufspaltung definiert. Danach gilt bei einer echten Betriebsaufspaltung die Verbleibensvoraussetzung trotz der Überlassung des Wirtschaftsgutes vom Besitz- an das Betriebsunternehmen als erfüllt. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die personelle Verflechtung zwischen dem Besitz- und Betriebsunternehmen ausschließlich auf einer tatsächlichen Beherrschung beruht.
Für gewerblich betriebene Solaranlagen etwa auf Eigenheimen gelten Sonderregelungen. Hier ist der private Verbrauch des Stroms keine schädliche außerbetriebliche Nutzung im Sinne des § 7g EStG. Es liegt eine Sachentnahme des produzierten Stroms vor, auch wenn keine Vergütung bezahlt wird. Dagegen ist bei Blockheizkraftwerken die Wärmeerzeugung eine Nutzung, sodass es in diesen Fällen darauf ankommt, ob und ggf. in welchem Umfang die mit Wärme versorgten Gebäude oder Einrichtungen zum Betriebsvermögen gehören. Wird die vom Blockheizkraftwerk erzeugte Wärme für den Privathaushalt oder für andere außerbetrieblich genutzte Gebäude oder Einrichtungen des Steuerpflichtigen genutzt, liegt insoweit eine schädliche Nutzung im Sinne des § 7g EStG vor.
Die Nutzungsvoraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag sind in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b EStG geregelt. Danach setzt die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags voraus, dass das begünstigte Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. In der Praxis kam es gerade im Punkt der Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen immer wieder zu Unstimmigkeiten. Der Anwendungserlass bestimmt nunmehr, dass die Frage, ob die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt werden, anhand einer wirtschaftsgutbezogenen Prognoseentscheidung und unabhängig von der Verwendung vergleichbarer Wirtschaftsgüter zu beurteilen ist.
So scheidet beispielsweise die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags für die geplante Anschaffung eines weiteren Pkw nicht deshalb aus, weil bei dem bereits angeschafften Pkw die sog. 1 %-Regelung angewendet wird. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung gelten als betriebliche Nutzung.

Hinweis

Stellt sich bei der Investition oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt heraus, dass die Verbleibens-oder Nutzungsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, wurde oder wird kein begünstigtes Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt.
Weiterhin wird im BMF-Schreiben die Auswirkung der Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen auf Steuerrückstellungen erläutert. Danach sind Steuerrückstellungen auf der Grundlage objektiver, am Bilanzstichtag vorliegender Tatsachen zu bewerten. Aufgrund bestehender Investitionsabsicht sind geltend gemachte Abzugsbeträge demzufolge bei der Berechnung der Steuerrückstellungen mindernd zu berücksichtigen. Wird der beanspruchte Investitionsabzugsbetrag später rückgängig gemacht, sind die Steuerrückstellungen nicht zu erhöhen.
Weichen die voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten von den bei Bildung der Rücklagen prognostizierten Aufwendungen ab oder wurden die Höchstbeträge nicht beansprucht, können ehemalige Ansparabschreibungen und Rücklagen für Existenzgründer auch noch in nach 2007 endenden Wirtschaftsjahren erhöht oder vermindert werden.

Praxishinweis

Zur Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen im Zusammenhang mit unentgeltlichen Betriebsübertragungen nach § 6 Abs. 3 EStG und Buchwerteinbringungen nach §§ 20, 24 UmwStG sind beim BFH Revisionen anhängig. Diese Entscheidungen wartet das BMF zunächst ab, bevor es hierzu weitergehende Anweisungen gibt.