Das BMF hat in einem „13-seitigen Schreiben“:http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2013-11-01-entlassungsentschaedigungen-zweifelsfragen.pdf?__blob=publicationFile&v=1 zu den Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen Stellung genommen.
Der Anwendungserlass enthält mehrere Rechenbeispiele. Die Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Das neue Schreiben ersetzt die beiden bisherigen Schreiben aus den Jahren 2004 und 2011.
BMF 1.11.13, IV C 4 – S 2290/13/10002,
Alt: BMF 24.5.04, IV A 5 – S 2290 – 20/04, BStBl I 04, 633; 17.1.11, IV C 4 – S 2290/07/10007:005, BStBl I 11, 39
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler
Aufgrund ihrer unterschiedlichen steuerlichen Auswirkung werden folgende Entschädigungen gegeneinander abgegrenzt:
normal zu besteuernder Arbeitslohn,
steuerbegünstigte Entschädigungen,
steuerbegünstigte Leistungen für eine mehrjährige Tätigkeit,
Modifizierung betrieblicher Renten durch eine Auflösungsvereinbarung und
lebenslängliche betriebliche Versorgungszusagen.
Zusammenballung von Einkünften
Generell ist die Zusammenballung von Einkünften weiterhin Voraussetzung für die ermäßigte Besteuerung einer Entschädigung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Der Steuerpflichtige muss also im jeweiligen VZ einschließlich der Entschädigung insgesamt mehr erhalten, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte. Daher ist der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen Jahren grundsätzlich schädlich.
Ausnahme von der Regel
Eine Ausnahme gilt, soweit es sich um eine im Verhältnis zur Hauptleistung geringfügige Zahlung von maximal 5 Prozent der Hauptleistung handelt. Die Vergleichsrechnung für die Beurteilung der Zusammenballung wird dabei anhand der jeweiligen Einkünfte laut Steuerbescheid oder -erklärung vorgenommen, wobei negative Einkünfte aus einer neu aufgenommenen Tätigkeit nie berücksichtigt werden.
Vergleichsrechnung
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist vorrangig von den laufenden Einkünften abzuziehen. Die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Lohnersatzleistungen und Arbeitslöhne sind in die Vergleichsrechnung einzubeziehen.
Sofern ausschließlich Einkünfte nach § 19 EStG vorliegen, beanstandet es die Verwaltung nicht, wenn die Vergleichsrechnung anhand der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit durchgeführt wird.
Anwendung der Tarifermäßigung
Im Lohnsteuerabzugsverfahren richtet sich die Anwendung der Tarifermäßigung nach § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG.
Dabei darf der Arbeitgeber auch solche Einkünfte berücksichtigen, die der Arbeitnehmer nach Beendigung des bestehenden Dienstverhältnisses erzielt. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, da es zur Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG kommt.
Kann der Arbeitgeber die erforderlichen Feststellungen nicht treffen, erfolgt die begünstigte Besteuerung dann erst über eine Antragsveranlagung. Der Arbeitgeber darf die ermäßigte Besteuerung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht anwenden, wenn sie zu einer höheren Steuer führt als die Besteuerung als nicht begünstigter sonstiger Bezug.
Planwidriger Zufluss einer Abfindung
Darüber hinaus erläutert das BMF den planwidrigen Zufluss einer Abfindung in mehreren VZ, die Rückzahlung bereits empfangener Entschädigungen sowie die steuerliche Behandlung von Entlassungsentschädigungen im Verhältnis zu lebenslänglichen Betriebsrenten. Hier wird zwischen den Fällen des Verzichts des Arbeitgebers auf die Kürzung, eine vorgezogene und die Umwandlung in eine lebenslängliche Betriebsrente differenziert.