Das BMF hat eine Vielzahl von „verbindlichen Mustern“:http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Buergerschaftliches_Engagement/2014-03-26-uebergangsfrist-verwendung-muster-zuwendungsbestaetigungen.pdf?__blob=publicationFile&v=1 für Zuwendungsbestätigungen veröffentlicht, die zwingend ab 2014 zu verwenden sind.
Grundsätzliches
Bis zum 31.12.2013 durften noch die bisherigen Muster für Zuwendungsbestätigungen verwendet werden.
Bei Sachspenden muss die Zuwendungsbestätigung genaue Angaben über den Gegenstand wie etwa Alter, Zustand oder historischer Kaufpreis enthalten. Bei betrieblichen Zuwendungen ist der Entnahmewert zuzüglich Umsatzsteuer anzusetzen.
BMF 7.11.13, IV C 4 – S 2223/07/0018 :005,
Auslandsspende: BMF 16.5.11, IV C 4 – S 2223/07/0005 :008, BStBl I 11, 559
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler
Der Empfänger braucht dann keine zusätzlichen Unterlagen in seiner Buchführung und Angaben zur Wertermittlung zu verwahren.
Der Entnahmewert ist grundsätzlich der Teilwert, kann aber auch der Buchwert sein, wenn das Wirtschaftsgut unmittelbar nach der Entnahme für steuerbegünstigte Zwecke über das Buchwertprivileg nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG gespendet wird.
Bei privaten Sachspenden ist der gemeine Wert maßgebend. Würde der Gegenstand bei einem Verkauf eine Besteuerung wie etwa nach den §§ 17, „23 EStG auslösen, sind die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten auszuweisen.
Neuregelung
Neu regelt das „Schreiben die Änderungen durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes?view=renderPrint, wodurch über § 60a AO die gesonderte Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen eingeführt wurde.
Abgelöst wurde die vorläufige Bescheinigung, die aber übergangsweise weiterhin gültig bleibt und Körperschaften weiterhin zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen berechtigt. Sie müssen aber angeben, dass sie durch eine vorläufige Bescheinigung als gemeinnützig anerkannt worden sind.
Auch die Hinweise an die geänderten haftungsrechtlichen Folgen der Ausstellung einer unrichtigen Spendenbescheinigung müssen verfasst werden. Leiten juristische Personen oder Stiftungen des öffentlichen Rechts Zuwendungen weiter, ist ebenfalls anzugeben, ob der Empfänger durch die vorläufige Bescheinigung als steuerbegünstigt anerkannt worden ist. Auch die Hinweise zur Haftung dürfen nicht fehlen.
Wurde der Körperschaft bisher weder ein Freistellungsbescheid noch eine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erteilt und sieht der Feststellungsbescheid nach § 60a AO die Steuerbefreiung erst für den nächsten VZ vor, sind Zuwendungen erst ab diesem Zeitpunkt nach § 10b EStG abziehbar und vorherige Spenden sind steuerlich nicht nach § 10b EStG begünstigt. Insoweit sind ausgestellte Zuwendungsbestätigungen unrichtig und können eine Haftung des Ausstellers auslösen.