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Das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz soll die neuen Fondsregeln steuerlich begleiten, die auf dem Kapitalanlage-Gesetzbuch basieren.
Das Kapitalanlage-Gesetzbuch schafft seit dem 22.7.2013 erstmals ein umfassendes Regelwerk für offene und geschlossene Fonds.
Es ist der zweite Anlauf des Gesetzgebungsverfahrens, nachdem der erste Versuch im Vermittlungsausschuss gescheitert war. Im Wesentlichen geht es um die Angleichung des InvStG (Investmentsteuergesetz) an das bereits geltende KAGB (Kapitalanlage-Gesetzbuch).
Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz – AIFM-StAnpG), Entwurf Bundesrat 8.11.13, BR-Drucks. 740/13
AIFM-Umsetzungsgesetz – AIFM-UmsG, 4.7.13, BGBl I 13, 1981
BMF 18.7.13, IV C 1 – S-1980-1/12/10011 / IV D 3 – S-7160-h/12/10001

Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler

Dieses hatte das InvG (Investmentgesetz) aufgehoben. Das InvStG verweist in seiner bisherigen Fassung noch an zahlreichen Stellen auf das aufgehobene InvG.
Das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz enthält die technischen Anpassungen und die steuerlichen Anforderungen, die von Investmentvermögen erfüllt werden müssen, damit eine Besteuerung vergleichbar mit der nach bisherigem Recht möglich ist.
Für bis zur Gesetzesverkündung aufgelegte Fonds dürfen die bisherigen Regelungen weiterhin für einen Übergangszeitraum von drei Jahren angewendet werden.
Neben dieser Anpassung ergeben sich folgende weitere steuerliche Änderungen, die ganz unterschiedliche Bereiche betreffen:

Einkommensteuergesetz

Für Schuldübertragungen streckt der neue § 4f EStG Betriebsausgaben, indem die steuerliche Realisierung stiller Reserven auf 15 Jahre verteilt wird. Für vor dem 14.12.2011 vereinbarte Schuldüber-nahmen sieht das Gesetz eine zeitliche Streckung auf 20 Jahre vor.
Zudem gibt es über den neuen § 5 Abs. 7 EStG für den Übernehmer einer Verpflichtung in der Bilanz Ansatzverbote, -beschränkungen und Bewertungsvorbehalte. Das sind die Vorgaben, die auch für den zuvor Verpflichteten entsprechend gegolten hätten. Der Übernehmende muss in der ersten Bilanz den Erwerbsgewinn versteuern, allerdings ist hierbei ebenfalls eine Streckung über 15 Jahre vorzunehmen. Beide Maßnahmen gelten erstmals für Wirtschaftsjahre, die ab dem 19.12.2013 – dem Tag nach dem Bundestagsbeschluss – enden.
Zudem kommt es zur Anhebung des Höchstbetrags von Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG für den Veranlagungszeitraum 2013 auf 8.130 EUR und für 2014 auf 8.354 EUR. Die Steigerung orientiert sich an der Höhe des Grundfreibetrags für das entsprechende Jahr.
Weiterhin wird es Vereinfachungen bei der Berücksichtigung von Vorsteuerberichtigungsbeträgen nach § 9b Abs. 2 EStG geben. Aufgrund einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG sind erstattete Vorsteuerbeträge nur Einnahmen oder Ausgaben, wenn sie im Zusammenhang mit einer Einkunftsart bezogen werden. Anderenfalls mindern oder erhöhen die Vorsteuerberichtigungsbeträge die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des betroffenen Wirtschaftsguts. Das gilt für Mehr-und Minderbeträge infolge von Änderungen der Verhältnisse, die ab dem 19.12.2013 eintreten.
Es kommt – über den Gesetzentwurf aus der vergangenen Legislaturperiode hinaus – zur Änderung des § 15b EStG zwecks Vermeidung bestimmter Steuerstundungsmodelle im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wirtschaftsgütern im Umlaufvermögen. Nach dem neuen § 15b Abs. 3a EStG liegt bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern stets ein Steuerstundungsmodell vor, wenn aufgrund des Erwerbs von Umlaufvermögen sofort abziehbare Betriebsausgaben entstehen, sofern die Übereignung ohne körperliche Übergabe erfolgt. Das betrifft Steuer-stundungsmodelle, bei denen Umlaufvermögen ab dem 19.12.2013 angeschafft, hergestellt oder ins Betriebsvermögen eingelegt wird.

Körperschaftsteuergesetz

Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung wurden die köperschaftsteuerliche Organschaft und insbesondere die Verlustübernahme neu geregelt. Diese Regelung wird nun erweitert, indem Gesellschaften bis Ende 2014 eine Korrektur fehlerhafter Gewinnabführungsverträge vornehmen dürfen. Es bietet sich also noch ein Jahr die Möglichkeit der Heilung eines nicht den Anforderungen des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG entsprechenden Gewinnabführungsvertrags durch Aufnahme eines dynamischen Verweises auf § 302 AktG an.

Abgabenordnung

Eine Verordnungsermächtigung in § 117c AO dient zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Abkommen zwischen Deutschland und den USA zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und bezüglich Auslandskonten. Diese FATCA-USA-Umsetzungsverordnung (Foreign Account Tax Compliance Act-USA) durch die neue Bundesregierung wird vermutlich erst in den kommenden Monaten erlassen und erst dann können die von den neuen Berichtspflichten betroffenen Unternehmen vor allem aus der Kreditwirtschaft ihre DV-Systeme und die Software anpassen.

Umsatzsteuergesetz

Nach § 4 Nr. 8h UStG ist die Verwaltung von Investmentfonds steuerfrei. Darüber hinaus soll das InvStG ein neues deutsches Pensions-Asset-Pooling-Vehikel in Deutschland ermöglichen. Hierdurch wird über Fonds ein steuertransparentes Altersvorsorgevermögen von großen internationalen Konzernen im Inland gehalten und auch entsprechendes Auslandskapital geholt. Zudem sollen verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten im Investmentsteuerrecht beseitigt werden.