Bei der Einnahmen-Überschussrechnung gilt das Zufluss-/Abflussprinzip.
Im Zuge der Gewinnermittlung erfolgt also eine Gegenüberstellung von erhaltenen Betriebseinnahmen (Zuflussprinzip) und geleisteten Betriebsausgaben (Abflussprinzip).
Bei Zahlung mit einer Kreditkarte erfolgt der Abfluss bereits mit der Unterschrift auf dem Belastungsbeleg und nicht erst im Zeitpunkt der Kontobelastung.
Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.3.2013, Az. 5 K 1875/10, rkr.
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler
Für den Abflusszeitpunkt von Betriebsausgaben kommt es darauf an, wann der Steuerpflichtige seine Leistungshandlung vornimmt und die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Gegenstand der Leistung verliert.
Zwar fallen bei der Kreditkarte Leistungs- und Erfüllungszeitpunkt auseinander.
Die Kreditfunktion steht nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz hier jedoch nicht im Vordergrund, sondern ist lediglich Folge der banktechnischen Behandlung. Mit der Unterzeichnung des Abrechnungsbelegs hat der Kreditkarteninhaber alles Erforderliche getan, um den Leistungserfolg herbeizuführen. Deshalb fließt der Betrag mit der Unterschriftsleistung ab.