Bei zum Nachlass gehörenden Mietimmobilien können die Aufwendungen für die Erbauseinandersetzung zu Anschaffungsnebenkosten führen, die im Rahmen von Absetzungen für Abnutzung (AfA) abziehbar sind.
So lautet ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs.
BFH-Urteil vom 9.7.2013, Az. IX R 43/11, BMF-Schreiben vom 13.1.1993, Az. IV B 3 – S 2190 – 37/92, Rz. 13
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler
Im Streitfall hatten Geschwister von ihren Eltern mehrere Grundstücke geerbt.
Den Nachlass teilten sie in der Weise auf, dass die Schwester zwei mit Wohngebäuden bebaute, vermietete Grundstücke als Alleineigentümerin erhielt. Die Kosten der Erbauseinandersetzung (u.a. Notar- und Grundbuchkosten) machte sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.
Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug jedoch ab und berief sich dabei auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums, wonach Nebenkosten bei einem unentgeltlichen Erwerb weder zu Anschaffungskosten noch zu Werbungskosten führen.
Diese Sichtweise hat der Bundesfinanzhof jedoch nicht geteilt und entschieden, dass die Nebenkosten im Wege der AfA abziehbar sind, sofern sie nicht auf den Grund und Boden entfallen.