In für ARBEITNEHMER, für UNTERNEHMER

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an Sportwettkämp-fen sind als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Arbeitgeber die Teilnahme erwartet.
FG Rheinland-Pfalz 21.8.08, 4 K 2076/05, 22.8.06, 2 K 1930/04
FG Berlin-Brandenburg 10.1.08, 6 K 993/05, EFG 08, 676
BFH 13.3.98, VI R 27/97, BStBl II 98, 443


Nach dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz rechnet die Ausübung einer Sportart oder der Besuch des Fitnesscenters zwar im Allgemeinen zur Freizeitgestaltung, sodass die sportliche Betätigung nur in Ausnahmefällen dem beruflichen Bereich zuzurechnen ist. Die Teilnahme an Sportwettkämpfen ist aber dann beruflich bedingt, wenn
der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrages zur Teilnahme ver-pflichtet ist,
für die Fehlzeiten bezahlter Sonderurlaub gewährt wird,
eine Weigerung zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen könnte
oder
die Nicht-Teilnahme in das Arbeitszeugnis einfließen und das berufliche Fortkommen behindern würde.
Betrieblich veranlasst ist Sport etwa durch den damit verbundenen Imagegewinn zugunsten des Arbeitgebers, der Erfolge PR-mäßig nutzen kann.
Zwar ist mit der Teilnahme an Sportwettkämpfen auch eine Steigerung der persönlichen Lebensqualität verbunden. Dies ist aber nur eine unvermeidbare Nebenwirkung. Denn nahezu jede berufliche Fortbildung kann mit positiven Auswirkungen für das Privatleben verbunden sein. Dies allein führt nicht dazu, dass die berufliche Veranlassung in den Hintergrund tritt.