Wenn verpachtetes landwirtschaftliches Betriebsvermögen im Wege der Erbauseinandersetzung auf mehrere Miterben zu Alleineigentum übertragen wird, führt dies nicht automatisch zur Betriebsaufgabe.
Dies gilt unter Änderung der Rechtsprechung jedenfalls dann, wenn jeder Erbe Flächen in einer für den L&F-Betrieb erforderlichen Mindestgröße erhält.
Grundsätzlich kann der Landwirt, der seinen Betrieb verpachtet, wählen, ob er die Betriebsverpachtung als Betriebsaufgabe nach § 14 EStG behandeln möchte oder als ruhenden Betrieb fortführen will.
FG Niedersachsen 2.7.13, 15 K 265/11
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler
Der entschiedene Fall
Im Streitfall erkannte das Finanzamt die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung eines Professors nicht an, da die Zweitwohnung wegen der großen Entfernung zur Universität (83 km) nicht als Wohnung am Beschäftigungsort angesehen werden könne. Im Übrigen lag die Zweitwohnung nur 47 km vom Familienwohnsitz entfernt.
Hiergegen wandte der Steuerpflichtige ein, dass die Zweitwohnung besonders verkehrsgünstig gelegen sei und er die Universität innerhalb von 50 Minuten erreichen könne. Darüber hinaus verfüge der Ort der Zweitwohnung über sehr gut ausgestattete Bibliotheken, die er 3 bis 5 Mal pro Monat aufsuche.
Zum Kriterium „Wohnen am Beschäftigungsort“
Das Finanzgericht Münster gab der Klage des Steuerpflichtigen statt und stellte dabei heraus, dass für das Kriterium „Wohnen am Beschäftigungsort“ keine Wohnung in der politischen Gemeinde der Arbeitsstätte erforderlich ist. Es reicht vielmehr aus, dass die Wohnung in deren Einzugsgebiet liegt.
Entscheidend ist, dass der Steuerpflichtige die Arbeitsstätte von seiner Zweitwohnung aus in zumutbarer Weise erreichen kann. Dies ist nach Ansicht des Finanzgerichts bei einer Fahrzeit von 50 Minuten pro Strecke trotz der Entfernung von 83 km der Fall. Da der Steuerpflichtige auch die vor Ort liegenden Bibliotheken beruflich nutzte, hatte die günstige Lage zum Familienwohnsitz kein überlagerndes Gewicht.