In für ARBEITNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Das BMF wendet drei BFH-Urteile im Zusammenhang mit der Übertragung von Mitunternehmeranteilen und betrieblichen Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 3 und Abs. 5 EStG zumindest vorerst nicht an.
Das betrifft die teilentgeltliche Übertragung und Übernahme von Verbindlichkeiten und die unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils bei gleichzeitiger Ausgliederung von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens (BMF).
BMF 12.9.13, IV D 3 – S 7117-e/13/10001; BFH 21.6.12, IV R 1/08, BFH/NV 12, 1536; 19.9.12, IV R 11/12, BFH/NV 12, 1880; 2.8.12, IV R 41/11).
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler

Damit kann der Arbeitnehmer seine Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit den tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigen. Dabei ergibt sich keine rückwirkende Betrachtung, ob der Arbeitnehmer sich auf die Tätigkeitsstätte hätte einrichten können.

Praxishinweis

Nach der ab 2014 geltenden Reisekostenreform kann ein Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 4 EStG auch beim Kunden eine erste Tätigkeitsstätte (früher regelmäßige Arbeitsstätte) haben, sodass insoweit nur die Entfernungspauschale abziehbar ist.