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Die Verpflichtung, bei Sachverhalten mit Auslandsbezug über die Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen nach dem AStG Aufzeichnungen zu erstellen und diese auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen, ist mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar.
BFH 10.4.13, I R 45/11
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler

Begründung

§ 90 Abs. 3 AO ist nach Ansicht des BFH bei Vorgängen mit Auslandsbezug mit dem EU-Recht vereinbar. Die Aufzeichnungspflicht umfasst auch die Grundlagen für Fremdvergleichspreise und andere Geschäftsbedingungen mit den Nahestehenden.
Kommt der Unternehmer den Dokumentationspflichten nicht oder nur unvollständig nach, ermöglicht § 162 Abs. 3 AO eine Schätzung zu seinem Nachteil. Zudem ist ein Strafzuschlag von mindestens 5.000 EUR erlaubt. Dieser erhöht sich bei verspäteter Vorlage der Aufzeichnungen sogar bis zu 1 Mio. EUR.
Sachverhalte ohne Auslandsbezug sind von diesen mit erheblichem Aufwand und Kosten verbundenen Pflichten nicht betroffen.
Insoweit bestehen gravierende Unterschiede. § 90 Abs. 3 AO ist nach Ansicht des BFH jedoch mit der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit vereinbar.
Zwar greift die Vorschrift in den Schutzbereich ein, da sich die Vorschrift ausschließlich nachteilig bei grenzüberschreitend er-brachten Dienstleistungen auswirkt. Die Ungleichbehandlung bei Auslandssachverhalten ist jedoch durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses an einer wirksamen Steueraufsicht gerechtfertigt.
Ohne Vorlage einer Verrechnungspreisdokumentation wäre eine effektive Aufklärung des Sachverhalts unmöglich, die zwischenstaatliche Amtshilfe alleine kann das nicht gewährleisten.

Praxishinweis

Der BFH weist darauf hin, dass das Urteil vor dem Hintergrund der derzeitigen Diskussion über die Steuerflucht in Steueroasen bedeutend ist. Dies betrifft z.B. die Dokumentationstiefe in der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung und den Strafzuschlag.