In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG ist für eine Teilwertabschreibung eine voraussichtlich dauernde Wertminderung erforderlich.
Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung bei einem Anlagegut liegt vor, wenn der Teilwert des Wirtschaftsguts den planmäßigen Restbuchwert während eines erheblichen Teils der Nutzungsdauer nicht erreichen wird.
Eine nur vorübergehende Wertminderung reicht für eine Teilwertabschreibung nicht aus.
Im Regelfall ist typisierend dann von einer dauerhaften Wertminderung auszugehen, wenn der Teilwert zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt.
FG Münster 27.6.08, 9 K 3138/06 K, G, Revision unter I R 74/08,
BMF 25.2.00, IV C 2 – S 2171 b – 14/00, BStBl I 00, 372
BFH 14.3.06, I R 22/05, BStBl II 06, 680


Beispiel: Der Steuerpflichtige hat eine Maschine zu Anschaffungskosten von 100.000 EUR erworben. Die Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre, die jährliche AfA beträgt 10.000 EUR. Im zweiten Jahr beträgt der Teilwert nur noch 30.000 EUR bei einer Restnutzungsdauer von 8 Jahren.
Eine Teilwertabschreibung auf 30.000 EUR ist zulässig. Die Minderung ist voraussichtlich von Dauer, da der Wert des Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag bei planmäßiger Abschreibung erst nach weiteren 5 Jahren, d.h. erst nach mehr als der Hälfte der Restnutzungsdauer, erreicht wird.
Nach einem aktuellen Urteil des FG Münster darf jedoch eine kürzere Nutzungsdauer verwendet werden, wenn für das Wirtschaftsgut eine hinreichend konkrete Veräußerungsabsicht besteht. Dann ist ausnahmsweise auf die kürzere voraussichtliche Nutzungsdauer im Unternehmen anstatt auf die planmäßige und meist deutlich längere Restnutzungsdauer abzustellen.
Im Urteilsfall sollte die Immobilie nach zwei Jahren verkauft werden. Für den Vergleich mit dem gesunkenen Teilwert ist der fortgeschriebene Buchwert zur Hälfte dieser Restnutzungsdauer – also nach einem Jahr – heranzuziehen. Das Ergebnis lag dabei über dem Verkehrswert zum Bilanzstichtag. Es kam also keine Teilwert-AfA in Betracht. Grundsätzlich entspricht zwar die mutmaßliche Nutzungsdauer im Betrieb der allgemei-nen Restnutzungsdauer. Bei einer Veräußerungsabsicht ist jedoch ein Abstellen auf die verbleibende Nutzungsdauer im Unternehmen gerechtfertigt. Die Verwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt.
Stuer-Tipp
Die Verkaufsabsicht muss zum Bilanzstichtag aber hinreichend konkret sein. Weder genügt eine allgemeine Absicht, das Wirtschaftsgut bei sich bietender günstiger Gelegenheit zu veräußern, noch reicht es aus, wenn die Veräußerung lediglich eine Option unter mehreren darstellt. Vielmehr muss die Planung des Steuerpflichtigen primär auf ei-ne Veräußerung des Wirtschaftsguts gerichtet sein.